Im August 2013 wurde bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, dass das Vermögen des Suhrkamp Verlags, der eine GmbH & Co. KG ist, betrifft. Diese betreibt einen deutschen Literaturverlag und hat aufgrund dessen einen hohen Bekanntheitsgrad in Deutschland erlangt. Die GmbH & Co. KG legte einen Insolvenzplan vor. Demnach sollte eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgen. Die Beteiligung sollte weiterhin so geregelt bleiben wie bisher: 61 v.H. waren auf die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung verteilt und 39 v.H. auf die Medienholding AG Winterthur. Mit dem Insolvenzplan war diese jedoch ganz und gar nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde ein.
Beschwerde gegen Umwandlung in AG
Infolgedessen stand die Frage im Raum, ob diese Rechtsbeschwerde überhaupt zulässig ist oder nicht. Das Landgericht Berlin war der Ansicht, sie sei unzulässig und hat die Beschwerde daher zurückzuweisen. Als Grund führte das Gericht an, dass die Medienholding keinen Minderheitenschutzantrag (§ 251 InsO) gestellt hätte. Zudem habe der Vollzug des Insolvenzplans Vorrang. Wieder legte die Medienholding Beschwerde ein; diesmal gegen den Gerichtsbeschluss.
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BGH: Stellen eines Minderheitenschutzantrags nicht erforderlich
Der BGH entschied nicht so wie das Landgericht. Stattdessen erklärte es, dass die sofortige Beschwerde nicht deswegen unzulässig sei, weil kein Minderheitenschutzantrag gestellt wurde. § 253* Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO müsse erfüllt sein. Das heißt, der Beschwerdeführer muss dem Insolvenzplan bis zum Abstimmungstermin widersprochen haben und gegen den Plan stimmen. Zudem muss er glaubhaft machen, dass er mit Insolvenzplan schlechter gestellt ist als ohne. Daher hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf, dass den Sachverhalt nun erneut prüfen muss. Eine nachträgliche Abänderung ist nämlich nicht möglich.
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Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21. Juli 2014, Az.: IX ZB 13/14
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