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Rechtsnews 25.02.2024 Alex Clodo

BGH: Dürfen Mieter beim Wandanstrich die Farbe frei wählen?

BGH: Darf Mieter Farbe frei wählen?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Az: VIII ZR 224/07 befasst sich mit der Frage, ob ein Mieter die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters farblich neu gestalten darf.

Im konkreten Fall hatte der Mieter die Wände der Mietwohnung in einer kräftigen Farbe gestrichen, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Beim Auszug weigerte sich der Mieter dann, die ursprüngliche Farbe wiederherzustellen, was zu einem Rechtsstreit führte.

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Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass Mieter grundsätzlich nicht berechtigt sind, die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters farblich zu verändern. Das Streichen der Wohnung in einer anderen Farbe stelle in der Regel eine Veränderung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar und greife damit in das Eigentumsrecht des Vermieters ein.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Mieter in bestimmten Fällen die Farbe der Wohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters ändern dürfen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die ursprüngliche Farbe der Wohnung veraltet oder unansehnlich ist und deshalb eine farbliche Veränderung notwendig ist, um die Wohnung bewohnbar zu machen.

In jedem Fall muss der Mieter aber dafür sorgen, dass die Wohnung durch die Farbänderung nicht beschädigt wird und bei seinem Auszug die ursprüngliche Farbvielfalt wiederhergestellt wird, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich auf die Rückgabe der Wohnung in der ursprünglichen Farbe verzichtet.

Das Urteil des BGH zeigt also, dass es keine generelle Regelung gibt, ob Mieter die Farbe ihrer Wände frei wählen dürfen oder nicht. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden und hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Mietvertrag, dem Zustand der Wohnung und den persönlichen Umständen des Mieters und Vermieters ab.

Was gilt im Mietrecht?

In Deutschland ist das Mietrecht sehr wichtig, da es das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter regelt. Das Mietrecht gibt den Mietern auch bestimmte Rechte, die sie in Bezug auf ihre Mietwohnung haben. Eine Frage, die im Zusammenhang mit diesen Rechten oft gestellt wird, ist, ob Mieter in Deutschland die Farbe ihrer Wände frei wählen dürfen.

Grundsätzlich haben Mieter in Deutschland das Recht, ihre Wohnung nach ihrem Geschmack und ihren Wünschen zu gestalten, solange die Wohnung dadurch nicht beschädigt wird. Das bedeutet, dass Mieter in der Regel die Farbwahl ihrer Wände frei wählen können, solange die Wohnung dadurch nicht beschädigt wird.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Beispielsweise kann der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag aufnehmen, die es dem Mieter verbietet, die Farbe der Wände zu ändern. In diesem Fall muss sich der Mieter an die Vereinbarung mit dem Vermieter halten und darf die Wände nicht streichen. Wenn der Mieter dennoch die Farbe der Wände ändert, kann dies als Vertragsbruch angesehen werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wichtig ist auch, dass der Mieter beim Auszug die Wohnung in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeben muss. Das bedeutet, dass der Mieter die Wände in der ursprünglichen Farbauswahl streichen muss, wenn er auszieht. Wenn der Mieter die Wände in einer anderen Farbe streicht und der Vermieter mit der Neuen nicht einverstanden ist, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Wände in der ursprünglichen Farbauswahl streicht, bevor er auszieht.

Es gibt auch Situationen, in denen der Mieter die Farbe der Wände nicht ändern darf. Zum Beispiel, wenn die Wohnung in einem historischen Gebäude liegt und der Vermieter die ursprüngliche Farbe der Wände erhalten möchte. In diesem Fall kann der Vermieter den Mieter daran hindern, die Farbe der Wände zu ändern.

Ein anderes Beispiel ist, wenn der Vermieter die Wohnung in einem bestimmten Stil eingerichtet hat und der Mieter die Farbe der Wände ändern möchte, um sie an seine eigenen Möbel anzupassen. In diesem Fall kann der Vermieter den Mieter daran hindern, die Farbe der Wände zu ändern, um den Stil der Wohnung zu erhalten.

Im Allgemeinen haben Mieter in Deutschland das Recht, die Farbe der Wände zu ändern, solange die Wohnung dadurch nicht beschädigt wird und der Vermieter keine Klausel in den Mietvertrag aufgenommen hat, die dies verbietet. Wenn der Mieter die Farbe der Wände ändert, muss er die Wohnung beim Auszug in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeben. Wichtig ist auch, dass es Ausnahmen gibt, in denen der Vermieter den Mieter daran hindern kann, die Farbe der Wände zu ändern.

Wenn ein Mieter die Farbe der Wände ändern möchte, ist es am besten, zuerst mit dem Vermieter zu sprechen und seine Zustimmung einzuholen.

Gibt es Klauseln zur Farbwahl für Mieter?

In Mietverträgen gibt es so genannte Farbwahlklauseln, in denen der Vermieter dem Mieter einer Wohnung vorschreibt, in welchen Farben die Wohnung während der Mietzeit (nicht) gestrichen werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Frage beschäftigt, ob solche Klauseln wirksam sind. Die Farbvorgabe für den Innenanstrich von Türen und Fenstern benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.

Im einem weiteren Fall hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob die Klausel „Beim Auszug sind Decken, Fenster und Türen weiß zu streichen” wirksam ist oder nicht.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, der Vermieter habe sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten, da sich die „Weiß-Klausel“ hier auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bezieht.

Zu Recht weist der BGH jedoch auf Folgendes hin: Könnte der Vermieter den Mieter bei Auszug auf die Farbe Weiß festlegen, würde dies die Lebensführung des Mieters bereits während der Mietzeit übermäßig beeinträchtigen. Der Mieter, der sich von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lässt, könnte dann seine Wohnung schon während der Mietzeit weiß streichen, nur um zu vermeiden, dass er bei seinem Auszug eine andere, von ihm verwendete dezente Farbe mit Weiß überstreichen muss.

Mit anderen Worten: Wenn der Vermieter dem Mieter vorschreiben könnte, die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben, könnte er ihm auch vorschreiben, während der Mietzeit nur weiß zu streichen.

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