Rechtsnews 04.10.2012 Manuela Frank

Mieterin darf Tagesmuttertätigkeit nicht fortsetzen

Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Revision zweier beklagter Wohnungseigentümer, deren Mieterin eine Tagespflegestelle in der Wohnung unterhält. Sie kümmert sich dabei um bis zu fünf kleine Kinder. Eine Wohnungseigentümerin hatte Klage eingereicht, woraufhin das Landgericht Köln entschied, dass die Kindertagespflegestelle in der Wohnung nicht mehr betrieben werden darf. Dagegen legten die Beklagten Revision ein, welche allerdings erfolglos blieb. Die Klägerin besitze schon deshalb einen Anspruch auf Unterlassung, weil den Beklagten bereits durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 29. September des Jahres 2009 die Tätigkeit als Tagesmutter verboten worden war. Da dieser Beschluss nicht angefochten wurde, ist er für die Beklagten verbindlich.

Tagesmuttertätigkeit darf nicht fortgeführt werden

Als weitere Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass die Wohnungsnutzung als Kindertagespflegestelle als eine „Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung“ angesehen werden kann und zwar im Sinne einer Teilungserklärung. Aus diesem Grund muss entweder der Verwalter oder Dreiviertel der Wohnungseigentümer, die darüber entscheiden, zustimmen. Es ist zwar grundsätzlich korrekt, dass beim Mieten einer Wohnung auch die Möglichkeit geboten ist, sich zusätzlich zu den eigenen Kindern auch noch um andere Kinder zu kümmern, so wie es beispielsweise bei Nachbarschaftshilfe oder bei dem Besuch von Freunden der Kinder der Fall ist. Dazu zählt allerdings nicht die Wohnungsnutzung als Pflegestelle für mehrere Kleinkinder, die fast täglich betreut werden. Bei einer derartigen Nutzung steht der Erwerbscharakter im Fokus und dies ist nicht mehr mit dem Wohnzweck konform. Die Klägerin besitze bereits deshalb einen Unterlassungsanspruch, weil der unanfechtbare Beschluss der Wohnungseigentümer vom 28. September 2009 der Mieterin die Fortführung ihrer Tagesmuttertätigkeit verboten wurde. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2012; AZ: V ZR 204/11

 

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