Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Urteil vom 02. Oktober 2013 (4 K 1168/13), dass bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Kindeswohlgefährdung das Jugendamt unangemeldet Hausbesuche durchführen darf.
Hintergrund des Urteils
Das Jugendamt ist gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg befugt, unangemeldete Hausbesuche gemäß § 8 a Abs. 1 SGB VIII durchzuführen. Voraussetzung der Hausbesuche ist ein Bestehen eines Verdachts auf eine Kindeswohlgefährdung, bei der das Jugendamt gezwungen ist, einzugreifen.
Das jeweilige Jugendamt ist demnach verpflichtet, dem entsprechenden Sachverhalt nachzugehen und die Umgebung des Kindes sowie den Zustand des Kindes näher zu betrachten. Dazu sind unangekündigte Hausbesuche gerechtfertigt.
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Zweck der unangemeldeten Hausbesuche
Der unangekündigte Hausbesuch soll dann Aufschluss über den Sachverhalt bringen. In erster Linie hat das Kindeswohl Priorität. Das Jugendamt ist somit angezeigt, sich Informationen über die tatsächliche Situation zu verschaffen und diese zu sammeln.
Anhand der gewonnenen Informationen ist das Jugendamt befugt, eine Einschätzung über die Gefährdung des Kindes vorzunehmen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
- Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 02.10.2013 – 4 K 1168/13 –
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