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Rechtsnews 24.07.2019 Manuela Frank

Bedarf es für die Fixierung eines Kindes einer Genehmigung?

Der Bundesgerichtshof musste sich damit auseinander setzen, ob es Eltern – ohne die zusätzliche Genehmigung des Familiengerichts – gestattet ist, in eine nötige, nächtliche Fixierung ihrer Kinder „in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung“ einzuwilligen.

Antrag auf Verlängerung der Genehmigung

Im konkreten Fall ging es um Eltern, deren im Jahr 1999 geborenes, geistig behindertes Kind, unter einem frühkindlichen Autismus sowie einem Hyperaktivitäts- bzw. Aufmerksamkeitssyndrom leidet. Durch diese Erkrankungen traten bei ihm Begleiterscheinungen wie extreme Weglauftendenzen und Unruhezustände auf. Um ihm Einzelbetreuung bieten zu können, lebte es seit 2008 in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung. Kinder- und Jugendpsychiater raten, das Kind zum eigenen Schutz und dem seiner Mitbewohner, in der Nacht durch einen Fuß- und Bauchgurt oder durch einen Schlafsack zu fixieren. Das Amtsgericht hatte 2009 eine derartige nächtliche Fixierung für eine Dauer von maximal zwei Wochen genehmigt und im zugrundeliegenden Verfahren beantragten die Eltern eine Verlängerung der Genehmigung.

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Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da die Maßnahme nicht genehmigungspflichtig sei. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen legte der Verfahrensbeistand Rechtsbeschwerde ein.

Eltern dürfen ohne Genehmigung ihre Einwilligung geben

Diese Rechtsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen, da die Eltern durch ihre elterliche Sorgfaltspflicht selbst in eine verhältnismäßige und notwendige Fixierung ihrer Kinder einwilligen dürfen. Das deutsche Recht sieht für derartige Maßnahmen eine Genehmigung durch das Gericht nicht vor, denn die zeitweilige Fixierung eines Kindes, welches in einer offenen Einrichtung lebt, stellt keine Unterbringung dar.

Weiterhin hielt der Bundesgerichtshof fest, dass die Eltern in diesem Fall ihr Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. ausüben. Die Kindererziehung liegt hauptsächlich in der elterlichen Verantwortung, weshalb die Kontrolle und Verantwortung durch den Staat nur eingeschränkt möglich ist.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013; AZ: XII ZB 559/11

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