Rechtsnews 11.02.2016 Theresa Smit

Namensänderung für Kriminellen-Kind

Eine Namensänderung ist in Deutschland keine einfache Sache. Doch was ist, wenn ein Kind seinen Nachnamen ändern lassen möchte, weil es sich von seinem kriminellen Vater distanzieren will? Darf der Vater gerichtlich dagegen vorgehen?

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Der 2008 geborene Junge war nach der Trennung der Eltern im
Jahr 2009 bei seiner Mutter aufgewachsen, die über das alleinige
Sorgerecht verfügte. Dennoch hatte er den Familiennamen des Vaters erhalten,
der sich aufgrund mehrerer Geld- und Freiheitsstrafen seit 2010 immer wieder in
Haft befand. Der Junge hatte schließlich beantragt, anstelle des Familiennamens
seines Vaters den seiner Mutter anzunehmen, was ihm von der zuständigen Behörde
schließlich auch gewährt wurde. Der Vater reagierte mit einer Klage gegen die
Namensänderung seines Sohnes. Als Begründung gab er an, er habe mit der
Namensgebung die Verbundenheit zu seinem Nachwuchs ausdrücken und die Beziehung
zur restlichen Verwandtschaft stärken wollen. Seine väterlichen Rechte seien
demnach durch die Namensänderung verletzt worden.

Kindeswohl als zentraler
Grund für Namensänderung

Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage des Vaters ab.
Die Änderung des Familiennamens bringe erhebliche Vorteile für das Kindeswohl. Zum
einen werde das Verhältnis zu Mutter sowie das Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit
durch den gemeinsamen Nachnamen gestärkt. Zum anderen entspreche die Änderung
dem ausdrücklichen Wunsch des betroffenen Kindes, das ebenfalls zur Verhandlung
vorgeladen worden war. Ein wichtiger Punkt sei auch, dass zwischen dem Kläger
und seinem Sohn aufgrund des jahrelangen Gefängnisaufenthaltes kein emotionales
Band entstanden sei. Der Wunsch des Jungen, sich von seinem Vater und dessen
krimineller Vergangenheit zu distanzieren, entspreche dieser Annahme. Der
Familienname spiele dabei eine wichtige Rolle, da er immer noch mit den Straftaten
in Verbindung gebracht werden könne. Somit könnte es zu einer Benachteiligung
oder Diskriminierung in der Schule oder im späteren Berufsleben kommen. Das
Gericht entschied, dass die Interessen des Kindes diejenigen des Vaters
überwiegen würden. Dieser habe sich nur wenig um seinen Sohn gekümmert und
trotz wiederholter Kontaktaufnahme die fehlende Bindung und den Wunsch des
Kindes durch sein kriminellen Taten zu verantworten.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.01.2016, Az.: 1 K
190/14

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