Rechtsnews
20.07.2016
Raphaela Nicola
Am Mittwoch (06.07.2016) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass einer muslimischen Ehefrau in Deutschland die sogenannte „Abendgabe“ zusteht. Hierunter wird eine Art von “Unterhaltszahlung” verstanden, die nach islamischem Recht fällig wird, sollte es zu einer Scheidung kommen. Dies gilt auch wenn sie die Scheidung selbst beantragt hat. Ein deutscher Staatsbürger libanesischer Herkunft hatte geklagt.
Wie lautet der rechtskräftige Beschluss des OLG?
Für den Fall der Scheidung besteht unabhängig davon, ob die Frau verstoßen worden ist oder nicht, eine nach dem islamischen Recht vereinbarte Unterhaltspflicht des Ehemanns. Nach islamischer Regelung, wird nur für den Fall einer Verstoßung („talaq“) eine sogenannte Abendgabe geschuldet. Diese ist jedoch mit deutschem Unterhaltsrecht nicht vereinbar. Dies wurde vom OLG Hamm mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss entschieden (Beschl. v. 22.04.2016, Az. 3 UF 262/15). Somit blieb die Beschwerde eines 31-jährigen libanesischen Mannes gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts erfolglos. Die Scheidung der Ehe wurde ausgesprochen und der Mann wurde zur Zahlung des im Ehevertrag vereinbarten Betrages, der Abendgabe, verpflichtet.
Ist die Zahlung einer sogenannten Abendgabe in Deutschland gerechtfertigt?
Der Mann hatte im Jahr 2005 die damals 16-jährige Libanesin nach islamisch-sunnitischem Recht vor dem Scharia-Gericht in Beirut geheiratet. Der schriftliche Ehevertrag sah neben einem Brautgeld eine sogenannte Abendgabe vor, sollte die Ehe geschieden werden. Die Höhe dieser „Unterhaltszahlung“ soll 15.000 US-Dollar (umgerechnet 13.260 Euro) betragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Scheidung nach islamischem Recht vom Mann eingereicht wird. Im Jahr 2014 kam es dann zur Trennung, worauf die Ehefrau die Scheidung beantragte und den vereinbarten Geldbetrag einforderte. Der Ehemann jedoch weigerte sich, ihr die „Abgabe“ zu zahlen. Das OLG in Hamm befand den Mann jetzt für zahlungspflichtig. Der Senat urteilte, dass die Ehe der Beteiligten zwar nach islamisch-sunnitischem Recht geschlossen, aber nach deutschem Recht geschieden worden sei. Hierbei sei maßgeblich, dass der dauerhafte Aufenthalt der Beteiligten bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland gelegen habe und immer noch hier liege.
Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Trennungsgrund
Im Falle einer Scheidung sollte die Ehefrau mit der Abendgabe abgesichert werden. Das OLG erkannte darin eine mit nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbare Regelung. Diese Pflicht, die nur im Falle eines vom Ehemann ausgehenden „talaq“ entstehe, könne nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Mit den wesentlichen Grundgedanken des deutschen Unterhaltsrechts sei diese streitige Voraussetzung nicht zu vereinbaren. Unabhängig vom Trennungsgrund und etwaigen Verschulden sei grundsätzlich nach deutschem Recht der einen oder anderen Seite Unterhalt zu leisten.
Quellen:
http://www1.wdr.de/nachrichten/abendgabe-islamischer-ehevertrag-100.html
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-3-uf-262-15-islam-ehe-abendgabe-talaq-trennungsgrund-unterhaltspflicht-ordre-public/
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