Rechtsnews 05.04.2021 Christian Schebitz

Heilpraktikerin schadensersatzpflichtig wegen Krebstod

Heilpraktikerin schadensersatzpflichtig wegen Krebstod

Die Berufsausübung zum Heilpraktiker ist besonders umstritten. Ihm kommt jedenfalls die besondere Eigenschaft zugute, dass er sich für den einzelnen Patienten besonders viel Zeit nimmt und sich auf das Herausfinden der Ursache seiner Beschwerden konzentriert. Sie dürfen zwar keine Medikamente verschreiben, bedienen sich aber überwiegend der Naturheilkunde. Auch haben sie- anders als bei Ärzten-keine Approbation. Dennoch sind die Patienten meist zufrieden, weil in diesem Bereich die Faktoren Kommunikation und Zeit besonders gewichtet werden. So ergibt sich aus einer Studie, dass ein Heilpraktiker sich ca. 60 Minuten Zeit für seine Patienten nimmt, ein Arzt hingegen nur 7,5 Minuten. Auch viele private Versicherungen übernehmen die Behandlungskosten. Allerdings bedeutet diese „berufliche Freiheit“ nicht, dass sie von sämtlichen Rechten und Pflichten entbunden sind. Das OLG München entschied kürzlich: Eine Heilpraktikerin ist schadensersatzpflichtig wegen Krebstod einer Patientin.

Schlangengift statt Chemotherapie

Eine junge Frau war an Gebärmutterhalskrebs erkrankt. Trotz versprechender Heilungschancen brach sie die Chemo- und Strahlentherapie ab und ließ sich mit Schlangengiftpräparaten ihrer Heilpraktikerin behandeln. Das OLG München sah zwar eine Mitschuld der toten Frau, da sie aus eigenem Entschluss die medizinische Therapie abbrach, allerdings war die Beklagte dazu verpflichtet, der Entscheidung ihrer Patientin entscheidend entgegenzutreten. Das OLG ist der Auffassung sie hätte ihrer Patientin aktiv dazu raten müssen die Chemotherapie wiederaufzunehmen. Sie wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie zur Zahlung für entgangenen Kindesunterhalt des Sohnes der verstorbenen Frau verurteilt.

OLG: Patientenrechtegesetz gilt auch für Heilpraktiker

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Patientenrechtegesetz, welches nach seiner Auffassung auch für Heilpraktiker gelten soll. Das Patientenrechtegesetz verankert im Wesentlichen das Arzt-Patient-Verhältnis als eigenen Vertrag. Hier soll sichergestellt werden, dass Patienten vollumfänglich über alles informiert und aufgeklärt sind. Die Heilpraktikerin hätte daher darauf hinweisen müssen, dass die Schlangengiftmethode kein gleichwertiger Ersatz zur Strahlentherapie ist.

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Quellen und Links:

https://www.hs-fresenius.de/pressemitteilung/fuehlst-du-dich-gut-behandelt-studie-der-hochschule-fresenius-zeigt-patienten-wuenschen-sich-kuerzere-wartezeiten-und-wollen-von-aerzten-ernster-genommen-werden/

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-1u1831-18-heilpraktikerin-schmerzensgeld-behandlung-krebserkrankung/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/patientenrechtegesetz.html

https://www.morgenpost.de/vermischtes/article231888603/Heilpraktikerin-nach-Tod-von-Patientin-verurteilt.html

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