Hartz-IV-Empfänger haben nicht immer leicht. Haben sie eine
Wohnung, ist diese oft zu groß und zu teuer, haben sie keine, beschwert sich
das Jobcenter ebenfalls. So auch im Fall eines Mannes, dessen Leistungen
gestrichen wurden, weil er in einem Pritschenwagen lebte.
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Hartz-IV: Pritschenwagen ist keine Unterkunft erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Muss man als
Hartz-IV-Empfänger eine Wohnung haben?
Der 60-Jährige Mann verfügt bereits seit einigen Jahren über
keinen festen Wohnsitz mehr. Die meiste Zeit verbrachte er seine Nächte in
einem sogenannten Pritschenwagen. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug mit
einem Fahrerhaus und einer Ladefläche. Das Fahrerhaus besteht in der Regel nur
aus einer Sitzreihe und bietet keinerlei weiteren Komfort. Die Sachbearbeiter des
zuständigen Jobcenters verfügten jedoch nicht über dieses Wissen und gingen
davon aus, dass es sich um eine Art Wohnwagen handeln würde. Aus diesem Grund wurde
dem Mann neben den Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine
Heizkostenpauschale für die Standheizung überwiesen. Nach einiger Zeit kam
jedoch ein Verdacht auf und der angebliche Wohnwagen wurde besichtigt. Als
Reaktion darauf wurden dem Mann die Zahlungen verweigert. Der Pritschenwagen
entspreche in keinster Weise einer Wohnung, sodass weder Privatsphäre noch ein
längerer Aufenthalt möglich wären.
Welche Anforderungen
muss eine Unterkunft für Hartz-IV-Zahlungen erfüllen?
Der Betroffene reagierte mit einer Klage vor dem
Sozialgericht Konstanz. Er gab an, dass der Sozialstaat ihm das nötige
Existenzminimum verweigere. Sowohl seine Klage als auch die darauffolgende
Berufung wurden jedoch abgewiesen. Auch das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart
gab dem Jobcenter Recht. Als Begründung wurde angegeben, dass der bewohnte
Pritschenwagen nicht den Anforderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)
entspreche und die Kosten somit nicht übernommen werden könnten. Nach dem SBG
II müsse eine Unterkunft ein gewisses Maß an Hygiene und Privatsphäre
ermöglichen. Außerdem seien die Leistungen für den Mann viel zu niedrig
angesetzt gewesen. Die Zukunft des 60-Jährigen ist ungewiss, Zahlungen wird er
wohl erst wieder erhalten, wenn er einen in den Augen des Jobcenters
angemessenen Wohnsitz gefunden hat.
Quelle: Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom
10.05.2016, Az.: L 9 AS 5116/15
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