Plant der Iran Kernwaffen herzustellen, soll dies unterbunden werden. Die UN verhängt zu diesem Zweck Restriktionen. Doch werden diese in der Realität beachtet? Oder werden sie durch bestimmte Handlungen umgangen? Daher müssen ständig Prüfungen erfolgen. Regelungen, die die Bekämpfung von Iranischen Kernwaffen betreffen, müssen vom Gerichtshofs der Europäischen Union spezifiziert werden – wie in folgendem Fall.
Lieferung eines deutschen Keramiksinterofens in der Iran?
Dieser Sachverhalt betrifft den sogenannten Sinterofen, mit dem Teile von Nuklearraketen hergestellt werden können. Es ist ein Sinterofen deutschen Fabrikats. Er wurde in den Iran geliefert und dort aufgestellt. Er wies Funktionstüchtigkeit auf, jedoch keine Verwendungsbereitschaft. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt Restriktionen gegenüber dem Iran, was nukleare Waffen betrifft. Dies bezieht sich sowohl auf die nuklearen Waffen an sich als auch auf deren Trägersysteme, die Raketen also. Zur Umsetzung der entsprechenden Resolution wurden Verordnungen aufgestellt. Auch eine Auflistung von Namen fällt darunter, die damit in Verbindung stehen. Dies können laut Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union “Personen, Organisationen oder Einrichtungen” sein. Ihnen dürfen keine unmittelbaren oder mittelbaren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. In dieser Liste ist auch die sogenannte Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Gegen die erhob ein Generalbundesanwalt Klage. Diese wandte sich gegen zu diesem Unternehmen zugehörige Personen. Zudem wandte sie sich gegen die Lieferung eines Keramiksinterofens aus Deutschland durch das Produktionsunternehmen FCT-Systeme GmbH in den Iran. FCT-Systeme GmbH-Techniker unterstützten die dortige Aufstellung des Ofens. Verwendungsbereit wurde der Ofen dadurch nicht – die erforderliche Software haben die Techniker nicht installiert. Daher stellte sich die Frage, ob hier gegen die Verordnung verstoßen wurde oder nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf brachte diesen Fall vor den Gerichtshofs der Europäischen Union.
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Gefahr der Kernwaffenherstellung: Deutscher Sinterofen in Iran geliefert erhalten
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EuGH: Sinterofen gilt als wirtschaftliche Ressource für Kernwaffenherstellung und stellt Verstoß dar
Der Gerichtshof entschied, dass der Sinterofen als wirtschaftliche Ressource gilt. Wollen die angeklagten Personen den Ofen für SHIG verwenden, verstoßen sie gegen die Verordnung. Das Fazit des Gerichtshof lautet gemäß Pressemitteilung folgendermaßen: “Die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und die Aufstellung dort zugunsten eines Dritten, der beabsichtigt ihn zur Herstellung von Bestandteilen von Nuklearraketen für eine Einrichtung zu nutzen, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, sind verboten”. Quelle:
- Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, Az.: C-72/11
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