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Rechtsnews 21.04.2023 Manuela Frank

Führt fehlende Gerätesicherheit zu Schadensersatz?

Fehlende Gerätesicherheit führt zu Schadensersatz

Aus Gründen der Sparsamkeit und Einfachheit übernehmen die meisten Wohnungs- und Hauseigentümer*innen kleinere Renovierungs- und Reparaturarbeiten selbst. Bei solchen Kleinigkeiten wie dem Auswechseln eines Lichtschalters, dem Wechseln einer Glühbirne oder dem Tapezieren der Wände kann in der Regel nichts passieren. Dies gilt jedoch nur, wenn die verwendeten Geräte einwandfrei funktionieren und den allgemeinen Sicherheitsstandards entsprechen.

Mangelnde Gerätesicherheit führt zu Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller des Gerätes. In der schnelllebigen und komplexen Wirtschaftswelt kommt es aber auch vor, dass Händler ihre Waren über Drittländer importieren. Für Hersteller aus anderen Ländern gelten eben andere Regeln. Klar ist aber auch, dass der Händler nicht jede Verpackung aufreißen und jedes Produkt testen kann, das er kauft. Inwieweit kann also der deutsche Händler für die mangelnde Gerätesicherheit eines importierten Produktes verantwortlich gemacht werden?

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Aus China eingeführte fehlerhafte Maschine

So auch der Kläger im vorliegenden Fall, der in einem Supermarkt eine Tapetenkleistermaschine gekauft hatte. Der Supermarkt ließ diese Maschinen aus China importieren und verkaufte sie in Deutschland unter einer eigenen Marke. Zum Reinigen der Kleisterwanne musste in die Maschine gegriffen werden.

Dort befanden sich jedoch scharfe Blechkanten, an denen sich der Kläger bei der Reinigung tiefe Schnittverletzungen an der Hand zuzog. Wegen der mangelnden Sicherheit der Maschine verlangte er Schadensersatz, den ihm das Amtsgericht Bonn in Höhe von 4.000 € zusprach. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht Bonn zurückgewiesen, der Revision wurde stattgegeben.

BGH: Stichprobenartige Überprüfung erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte hafte dem Kläger “wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, bei dem es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt”.

Als Importeur eines Gerätes ist man verpflichtet, dieses vor dem Inverkehrbringen und später stichprobenartig auf die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik zu überprüfen. Die im vorliegenden Fall verwendete Klebemaschine entsprach diesen Regeln nicht, da die Blechkanten nicht entgratet waren. Dadurch entstand eine erhöhte Verletzungsgefahr für den Benutzer. Für diesen Fabrikationsfehler hatte die Beklagte einzustehen.

Produkthaftungsgesetz

Das Gerätesicherheitsgesetz ist jedoch 2004 außer Kraft getreten. Die einschlägigen Vorschriften wurden in das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz übernommen. Hier hatte der Einführer eines Verbraucherprodukts im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GPSG u.a. Stichproben durchzuführen, um mögliche Gefahren abzuwehren.

Auch diese Vorschrift ist jedoch 2011 außer Kraft getreten. Heute gilt das Produkthaftungsgesetz. Dieses regelt, dass der Hersteller für den Fehler eines Produkts haftet, wenn durch diesen Fehler jemand verletzt wird, § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Als Hersteller gilt aber auch derjenige, der seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt, § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG. Damit macht sich auch der Verkäufer schadensersatzpflichtig, der aus Drittländern importierte Ware unter seiner Marke verkauft.

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Quelle:

Pressmitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2006

Az.: Urt. v. 28. März 2006  VI ZR 46/05

Gesetzessammlung zum Produkthaftungsgesetz

 

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