Mittlerweile werden bei Geschwindigkeitsmessungen Lasergeräte eingesetzt, um fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen leichter aufdecken und ahnden zu können. Reicht es dabei aber aus, wenn ein Polizeibeamter den Messwert von dem Kontrollgerät abliest und aufschreibt oder muss dabei noch ein anderer Polizist Zeuge sein, damit der Wert als Beweismaterial Verwendung finden kann? Damit hatte sich das OLG Hamm auseinander zu setzen.
Polizist stellt Geschwindigkeitsüberschreitung mit Lasergerät fest
Es kam konkret zu der Situation, dass ein Polizeibeamter mittels eines Lasergerätes feststellte, dass ein Autofahrer die Geschwindigkeit fahrlässig überschritten hatte und deshalb zur Zahlung eines Bußgeldes aufgefordert wurde. Dieser setzte sich dagegen zur Wehr, indem er behauptete, es hätte bei der Kontrolle ein „Vier-Augen-Prinzip“ angewandt werden müssen. Das heißt, er forderte, dass nicht nur ein Polizist, sondern zwei Beamte den Wert bezeugen können. Er meinte, nur dann sei es gerechtfertigt von ihm eine Bußgeldzahlung zu verlangen. Er legte daher Rechtsbeschwerde ein.
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„Vier-Augen-Prinzip“ für Geschwindigkeitsmessung mit Lasergerät nicht nötig erhalten
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OLG: Fahrer kann kein „Vier-Augen-Prinzip“ fordern
Das OLG Hamm hielt zunächst fest, dass bei diesem Lasermessgerät das Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentiert wurde und dass es am Polizeibeamten sei, den Messwert einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen. Es betonte aber ferner, dass das nicht heißt, dass der Beweis, den der Polizist vorbrachte, nicht verwertet werden kann. Es besteht diesbezüglich nämlich kein Beweisverbot, das für ein Untersagen sprechen würde. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es hier nicht als Beweisregel. Der betroffene Fahrer kann sich darauf laut Urteil des OLG nicht stützen und muss der Zahlungsaufforderung nachkommen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2012, Az.: III-3 RBs 35/12
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