Gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer hat ein Berliner Unternehmen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin musste daher prüfen, ob diese zulässig ist oder nicht.
Erhöhte Vergnügungssteuer als Streitthema vor dem Verfassungsgerichtshof
Die Vergnügungssteuer betrifft Spielautomaten, bei denen für die Benutzer eine Gewinnmöglichkeit besteht. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus dem Einspielergebnis des Geräts. Zum 1. Januar 2011 gab es eine Gesetzesänderung hierzu. Damit hob das Abgeordnetenhaus von Berlin die Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent an, womit ein Berliner Unternehmen, das Spielautomaten in Gaststätten aufstellt, nicht einverstanden war und das durch seine Klage zum Ausdruck brachte. Das Unternehmen argumentierte dahingehend, dass es im Nachteil sei im Vergleich zu Unternehmen, die Geldspielgeräte in Spielhallen aufstellt. Diese Unternehmen machen einen höheren Umsatz, wodurch die Steuererhöhung weniger ins Gewicht fällt. Das klagende Unternehmen sieht sich daher benachteiligt. Die Steuererhöhung bekomme es aufgrund seines geringeren Umsatzes viel stärker zu spüren.
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Verfassungsgerichtshof weist Klage und Zuständigkeit zurück
Der Verfassungsgerichtshof entschied aber, dass die Verfassungsbeschwerde an sich unzulässig sei und wies sie zurück. Es prüft die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht, sondern weist das klagende Unternehmen darauf hin, sich an die Finanzgerichte zu wenden. Diese könnten klären, wie die Vorschrift ausgelegt und angewendet werden könne.
- Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 4. Juni 2012, Az.: VerfGH 175/11
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