Unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ein Auto zu fahren ist gewiss eine sehr schlechte Idee. Es überrascht daher nicht, dass der Gesetzgeber eine Reihe von Vorschriften erlassen hat, die dieses Verhalten unter Strafe stellen. Härter bestraft werden bei Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer solche Täter, die vorsätzlich betrunken fahren. Wie lässt sich dies jedoch einwandfrei feststellen? Der BGH musste nun urteilen.
Mit Alkohol im Blut gefahren!
Ein Mann war im Mai 2014 wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Er hatte zuvor unter Alkoholeinfluss bei einer Fahrt immer wieder Handbremsenkehren und quietschenden Reifen vollführt und war mit stark überhöhter Geschwindigkeit in einen Hof eingefahren. Eine Blutprobe ergab bei dem Mann eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille, außerdem wurden Cannabinoide nachgewiesen. Die Annahme, dass der Mann (bedingt) vorsätzlich unter Alkoholeinfluss gefahren war, stützte das Gericht in erster Linie auf die gemessenen 1,24 Promille Blutalkoholkonzentration. Gegen dieses Urteil legte der Mann Rechtsmittel ein, so dass der Fall schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof landete.
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BGH urteilt über Vorsätzlichkeit beim Fahren mit Alkohol
Die zuständigen Richter des BGH gaben dem Mann nun insofern Recht, als dass dieser ihrer Ansicht nach, von dem Gericht der Vorinstanz hinsichtlich der Vorsätzlichkeit seiner Trunkenheit falsch beurteilt worden war. Die Richter führten aus, dass der Fahrer eines Autos seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennen müsse oder zumindest damit rechnen müsse, dass er fahruntauglich sein könnte, um eine Verurteilung wegen (bedingt) vorsätzlicher Trunkenheit zu rechtfertigen. Es sei maßgeblich, ob der Fahrer eine Fahruntüchtigkeit zumindest für möglich hält und dennoch, entweder vollständig bewusst oder nur billigend in Kauf nehmend, am Verkehr teilnimmt.
Im vorliegenden Fall sah der BGH es nicht als ausreichend, hinsichtlich eines möglichen Vorsatzes allein auf dem gemessenen Blutalkoholspiegel abzustellen. Diese habe grundsätzlich nur den Charakter eines Indizes. Da ein solches widerlegbar sei, müsse der Fall, so die zuständigen Richter, vor dem Gericht der Vorinstanz erneut verhandelt werden.
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