Rechtsnews 01.10.2020 Christian Schebitz

Wer haftet für Lackschäden?

Unangenehmes Nachspiel einer Mittelmeerkreuzfahrt: Ein Mann, der seinen PKW während der Kreuzfahrt in einem hafennahen Parkhaus untergestellt hatte, musste bei seiner Rückkehr feststellen, dass das Auto Lackschäden aufwies. Wer aber musste für die Reparaturkosten in Höhe von 2000€ aufkommen? Das AG München fällte hierzu ein Urteil.

Worum geht es konkret?

Ein Mann aus Magstadt bei Stuttgart buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen mit Sitz in München eine Kreuzfahrt von und nach Genua (Italien). Für die Fahrt nach Genua und wieder zurück benutzte er einen BMW, den er sich von seiner Mutter auslieh. Für den PKW buchte er zusätzlich einen Parkservice von 90€. In Genua angekommen, übergab der Mann den BMW im Hafen der Stadt dem dortigen Parkservice. Nachdem der Mann schließlich von der Kreuzfahrt zurückkehrte, stellte er fest, dass an den Türen und an einem Radkasten seines Autos diverse Schäden vorhanden waren, deren Beseitigung insgesamt 1.923,24€ und außerdem 41,60€ für einen Kostenvoranschlag kostete. Der Mann trat den Schadensersatzanspruch an seine Mutter ab, der das Auto gehörte. Weil das Kreuzfahrtunternehmen die Übernahme der Kosten ablehnte, klagte die Frau schließlich und es kam zur Gerichtsverhandlung.

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Wer haftet für entstandene Lackschäden?

Das Kreuzfahrtunternehmen argumentierte, dass die mit dem PKW anreisenden Kunden einen eigenständigen Vertrag mit dem Parkhausbetreiber abschließen würden. Dieser Vertrag komme lediglich auf Vermittlung des Unternehmens zustande. Auch die Tatsache, dass das Kreuzfahrtunternehmen eine kostenpflichtige Reservierung vorgenommen habe, ändere hieran nichts.

Demgegenüber führte die Klägerseite an, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass das Auto lediglich in einem öffentlichen Parkhaus abgestellt werden würde. Als Begründung nannte sie, dass bei der entsprechenden Buchung ein Betrag von 90€ mit dem Vermerk „parking“ abgegangen sei. Auch bei der Abgabe des Autos selbst sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Mitarbeiter vor Ort nicht zum Kreuzfahrtunternehmen gehört hatten. Zumal die Übergabe in einem abgegrenzten Bereich in der Nähe des Kreuzfahrtterminals stattgefunden habe. Des Weiteren habe ein Mitarbeiter der Firma gegenüber dem Sohn der Klägerin angegeben, er sei für die Unterbringung des Autos zuständig. Außerdem gab die Klägerin abei der Rückgabe des Autos seien die Schlüssel dem Mann von einem Mitarbeiter der Kreuzfahrtfirma übergeben worden.

Urteil des Amtsgerichts München: Vertrag über Fahrzeugunterbringung

Das Amtsgericht München urteilte nach Würdigung aller Umstände, dass zwischen der Kreuzfahrtfirma und ihrem Kunden ein wirksamer Vertrag über die Unterbringung des betreffenden PKW zustande gekommen sei. Die mit dem Fall betraute Richterin gab der Klage deshalb in vollem Umfang statt. Die Kreuzfahrtfirma muss für alle entstandenen Kosten in Höhe von 1.989,84€ aufkommen.

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