Rechtsnews 26.01.2016 Katharina Gärtner

Müssen Bankkunden Phishing-Attacken beweisen können?

Durch Phishing-Attacken ist einem Online-Banking-Kunden ein
Schaden von über 11.200 Euro entstanden. Nachdem die Bank sich weigerte, die
Summe zu ersetzen, landete der Fall vor Gericht.

Mehr als 40 unberechtigte
Abbuchungen in fünf Tagen

Zwischen dem 9. und 13. März verzeichnete der Geschädigte 44
unberechtigte Überweisungen von seinen Konten. Dadurch kam ein Gesamtschaden in
Höhe von 11.244 Euro zustande. Die zuständige Bank sah sich jedoch nicht in der
Verantwortung, dafür Schadenersatz leisten zu müssen. Sie warf dem Kontoinhaber
grobe Fahrlässigkeit vor, da er Apps aus nicht sicheren Quellen heruntergeladen
habe.

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Bei dem genutzten Verfahren handelte es sich um das sogenannte
mTan-Verfahren, bei dem der Kunde sich mit seinem Benutzernamen und einer PIN beim
Online-Banking anmelden muss. Um einen Überweisungsauftrag freizugeben, erhält
er zusätzlich per SMS eine TAN auf sein Mobiltelefon. Der Kläger nutzte das Online-Banking-Verfahren
der betreffenden Bank bereits seit 15 Jahren.

Benutzername, PIN und
TAN sind nicht ausreichend

Das Landgericht Oldenburg gab der Klage des Bankkunden nach
der Beweisaufnahme statt. Nicht der Kläger sei in der Beweispflicht, sondern
die Bank müsse nachweisen, dass die Zahlungsvorgänge, um die es in dem Fall
geht, auch wirklich vom Kläger veranlasst wurden. Der Kunde hätte nicht die Pflicht,
zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke geworden ist und
unberechtigte Dritte die Zahlungsaufträge veranlasst hätten. Die Bank könne
sich außerdem auch nicht darauf berufen, dass die Verwendung von Benutzername,
PIN und TAN einen ausreichenden Anscheinsbeweis für eine legitimierte Zahlung
darstellt.

  • Quelle:
    Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.01.2016 
    – 8 O 1454/15 –

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