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Rechtsnews 25.07.2008 Christian Schebitz

Bank haftet bei Phishing-Attacke

Wer Opfer eines online Bankbetrugs wird, haftet nicht, wenn er dabei die üblichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Das entschied das Amtsgericht (AG) Wiesloch diesen Monat. (Urteil vom 20.06.2008 – Az.: 4 C 57/08 ) Bei dem sogenannten Phishing versuchen Betrüger die geheimen Zugangsdaten zum Online-Banking aus zu spionieren, um sich dann selbst am Konto des Opfers zu bedienen. Wird das Geld dann überwiesen, wird es über oft ahnungslose Mittelsmänner ins Ausland transferiert. Übernimmt die Bank keine Haftung, bleibt das Opfer meist auf seinem Schaden sitzen.

Bank trägt das Risiko – ausspioniert trotz Anti-Viren-Software

Im verhandelten Fall wurde auf einem Familien PC offenbar heimlich Schadsoftware aufgespielt, mit der die Betrüger an die Kontodaten gelangten. Kurz darauf wurden rund 5000 Euro des Opfers auf ein anderes Konto überwiesen und als Teil eines Ebay-Kaufs getarnt. Nach Angaben der Kriminalpolizei sei dann das Geld bar abgehoben und nach St.Petersburg überwiesen worden, wie FAZ.net berichtete. Die Bank weigerte sich die Transaktion rückgängig zu machen und berief sich auf die Tatsache, dass aus ihrer Sicht der Kunde selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Überweisung getätigt habe. Zudem habe die Bank Sicherheitshinweise veröffentlicht, um derartige Fälle zu verhindern. Doch das Gericht urteilte anders. Ohne wirksamen Überweisungsauftrag könne die Bank das Konto des Kunden nicht belastet. Ein solcher Auftrag habe nicht bestanden, daher müsse die Bank das Geld erstatten. Der Richter unterstrich vor allem zwei Aspekte: Zum einen trage die Bank das Fälschungsrisko von Überweisungsauftragen und zum anderen habe der Kunde die üblichen Schutzmaßnahmen ergriffen, um einen solchen Fall zu verhindern. Der Geschädigte hatte eine aktuelle und marktübliche Anti-Viren-Software sowie eine Firewall installiert. Dass ein Spezialist das Vorhandensein mehrerer Troyaner und Vieren auf dem fraglichen Computer feststellte, änderte daran nichts. Im Urteil heißt es dazu:

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Bank haftet bei Phishing-Attacke erhalten

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“Die Beklagte hat nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Bankkunden, den sie durch Abbuchung vom Konto des Bankkunden befriedigen darf, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat.

Ohne wirksames Angebot des Kunden auf Abschluss eines Überweisungsvertrages kann das Konto nicht belastet werden, da es an einer Weisung fehlt. Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrages trägt die Bank (Assies, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 52 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 2968, 3183 und 3190 zu gefälschten Überweisungsträgern und Rn. 350 ff. zum Onlinebanking).”

Quellen und Links

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