Wer eine Überweisen via Online-Banking tätigt und versehentlich eine falsche Kontonummer angibt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Bank die Daten überprüft und den Fehler korrigiert. Das Amtsgericht München entschied am 18.06.2007 in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, dass Banken bei Online-Transaktionen nicht verpflichtet sind die Zusammengehörigkeit von Kontonummer und Empfängername zu überprüfen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 222 C 5471/07). Ein Bankkunde tätigte eine Überweisung mittels Online-Banking. Doch die von ihm eingegebene Kontonummer war fehlerhaft. Zu seinem Unglück führte die falsche Nummer zu einem Konto einer mittellosen Frau. Die Bank überwies den gewünschten Betrag von 1.800 Euro, woraufhin sich die unbeabsichtigte Empfängerin über den unerhofften Geldsegen freute und diesen umgehend ausgab. Der Kunde der Bank klagte. Seiner Auffassung nach war die Bank verpflichtet gewesen die Kontodaten abzugleichen und auf Fehler hin zu überprüfen. Daher sei die Bank zu Schadensersatz verpflichtet. Doch das Gericht wies die Klage ab. In der Begründung heißt es, dass Banken zwar bei (schriftlichen) Überweisungen üblicherweise die Daten überprüfen, beim sog. beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank aber keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. Hier sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich mittels der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich, so die Richterin. Der Geschädigte kann nun Ansprüche gegenüber der ungewollten Empfängerin des Geldes geltend machen. Ob diese durch Ihre finanzielle Situation das Geld zurückzahlen kann, ist aber fraglich. Quellen und Links
- Kanzlei Dr. Bahr – „AG München: Keine Abgleichungspflicht bei Online-Banking“
- Pressemitteilung des AG München zu (Az.: 222 C 5471/07)
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Online Banking: Keine Überprüfungspflicht für Banken erhalten
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