Da Anlagevermittler oft ein hohes Honorar berechnen, kann man von ihnen eine Überprüfung der Renditeberechnung ihrer Kooperationspartner erwarten. Daher haftet ein Anlagevermittler, wenn ein offensichtlicher Fehler bei der Berechnung der Rendite vorliegt. Der Bundesgerichtshof setzt auf einen stärkeren Schutz der Verbraucher und legt diesen Grundsatz in dem Urteil dar. Anlagevermittler müssen ihren Kunden Schadensersatz leisten, wenn sie diese nicht auf erkennbare Fehler der Berechnung des Fondsanbieters hinweisen. In dem Urteil hatte ein Ehepaar 1997 38.300 Euro ( damals 75.000 DM), die durch ein Bankkredit finanziert wurden, in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Dabei hatte ihnen der Anlagevermittler dargelegt, dass der Wert ihrer Geldanlage durch verschiedene Mieterhöhungen ab dem dritten Jahr stetig um 3 bis 4 Prozent steigen werde. Diese Rendite errechnete er anhand eines Modells, welches dem Fondsanbieter in Auftrag gegeben wurde. Jedoch basierte diese Berechnung auf dem Ausgangswert von 38.300 Euro. Tatsächlich wurden nur 29.400 Euro angelegt, da der Rest für Provisionen, Gebühren und andere Nebenkosten einbehalten wurde. Der BGH stellte fest, dass das Ehepaar selbst nach 10 Jahren Laufzeit und einer Wertsteigerung von drei Prozent ihre eigentliche Beteiligungssumme von 38.300 Euro nicht erreicht hätten. Dem Anlagevermitteler hätte der Rechenfehler des Fondsbetreibers bei einer überschlägigen Prüfung auffallen müssen. Er ist daher den Eheleuten zu Schadensersatz verpflichtet. Quelle:
- AZ: III ZR 144/10
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Anlagevermittler haftet für offensichtliche Fehler erhalten
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