Bei einer Mehrlingsgeburt hat jedes Elternteil Anspruch sowohl auf Elterngeld als auch auf den Mehrlingszuschuss. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht, nachdem das Sozialgericht Bayreuth und das Bayerische Landessozialgericht anders geurteilt hatten.
Elterngeldstelle hält zweimal Elterngeld für unzulässig
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Ein Ehepaar hatte Zwillinge bekommen und beantragte nach der Geburt Elterngeld, die Mutter für das eine Kind, der Vater für das andere. Die Elterngeldstelle hielt es jedoch für unzulässig, dass beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld für zwei Kinder in Anspruch nehmen wollten. Nachdem ein Widerspruch der Eheleute erfolglos blieb, gingen sie vor Gericht.
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Das Sozialgericht Bayreuth wies die Klage der beiden ab, woraufhin sich das Bayerische Landessozialgericht mit dem Fall auseinanderzusetzen hatte. Es gab der Klage der Zwillingseltern statt und kam zu dem Entschluss, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Vater und Mutter Elterngeld für jeden Zwilling zusteht.
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Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Eltern, die nach einem Kind ein weiteres bekommen, auch dann Elterngeld für das zweite Kind zusteht, wenn sie noch für das erste Elterngeld beziehen. Und würde eine Familie nach der Geburt eines Kindes, noch ein Kind adoptieren, hätten sie ebenfalls Anspruch auf Elterngeld für beide Kinder. In diesen Fallbeispielen lege lediglich ein größerer Zeitraum zwischen den zwei Kindern als bei einer Mehrlingsgeburt.
Das Bayerische Landessozialgericht befand jedoch weiterhin, dass der Mehrlingszuschlag entfalle, wenn beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld beantragen. Gegen diese Entscheidung wehrten sich Eltern und Elterngeldstelle und legten Revision ein, was den Fall vor das Bundessozialgericht brachte.
Mehrlingszuschlag ist an Elterngeld geknüpft
Das Bundessozialgericht bestätigte zunächst das Urteil des Landessozialgerichts in Bezug auf den Elterngeldanspruch bei Mehrlingsgeburten. Anders als das Landessozialgericht befand das Bundessozialgericht aber, dass nach § 2 Abs. 6 BEEG beiden Elternteilen auch der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro zustehe, da er an das Elterngeld geknüpft sei.
- Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 R –
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