Rechtsnews 11.11.2013 Christian Schebitz

Eltern im geschlossenen Strafvollzug haben keinen Anspruch auf Elterngeld

Eine Mutter war mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht. Steht einem Elternteil in einer solchen Situation Elterngeld zu?

BSG: Grundsätzlich kein Elterngeld für Eltern im geschlossenen Strafvollzug

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts lautet folgendermaßen: Eltern erhalten nur dann Elterngeld, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben. Was genau mit Haushalt gemeint ist, ist im Bundes-Elterngeld- und Elternzeitgesetz festgelegt. Es muss ein Haushalt sein, in dem eine „wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung“ erfolgt. Das sei aber bei der Frau und dem Kind in der Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs nicht der Fall. Sie hat dort keinen eigenen Haushalt, den sie selbst führt. Zudem werden sie und ihr Kind dort vollständig versorgt. Die Mutter führte an, dass sie über eigene finanzielle Mittel durch Kindergeld und Arbeitseinkünfte verfügt. Das genügte aber nicht, um einen eigenen Haushalt zu begründen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013, Az.: B 10 EG 4/12 R

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