Viermal im Jahr, nämlich am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober gleichen die Jobcenter in Deutschland die Daten von Personen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, mit den Daten des Bundeszentralamts für Steuern ab. Ziel dieses Abgleiches ist es, bisher unbekannte Vermögenswerte von Grundsicherungsbeziehern zu ermitteln. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens war nun Gegenstand eines Rechtsstreits, der mehrere Instanzen bis zum Bundessozialgericht beschäftigte.
Gegen die in § 52 SGB II geregelte Praxis des Datenabgleichs hatte ein 1970 geborener Mann geklagt, der von Mai 2005 bis November 2006 Leistungen nach dem SGB II erhielt. Durch den Datenabgleich hatte das zuständige Jobcenter in Bochum erfahren, dass der Mann im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermögen erzielt hatte. Der Aufforderung des Jobcenters, seine Vermögenswerte und seine Kapitalerträge offenzulegen, kam der Mann nicht nach, sodass das Jobcenter ihm schließlich die Bezüge kürzte. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos geblieben.
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Datenabgleich von Jobcentern mit Steuerämtern zulässig? erhalten
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Seit August 2012 bezieht der Mann wieder Leistungen des Jobcenters und erhob Ende Dezember 2012 Klage gegen den vierteljährlichen Datenabgleich.
Grundlegende Fragen des Verfahrens waren, ob das Abgleichen der Daten dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und ob die im SGB II vorhandenen Regelungen den Ansprüchen an die Normenklarheit genügen.
Ist der Datenabgleich zwischen Jobcentern und Bundeszentralamt für Steuern zulässig?
Genau wie die beiden Vorinstanzen erklärte nun auch das Bundessozialgericht die Praxis des Datenabgleichs für rechtmäßig. Die Richter führten aus, dass Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung ausreichend bestimmt festgelegt seien. Ein Widerspruch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit sei deswegen nicht festzustellen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nach Ansicht des zuständigen Senats am Bundessozialgericht nicht verletzt, da der Datenabgleich der Verhinderung von Leistungsmissbrauch dient und damit dem Gemeinwohl zugutekommt.
Die Revision des Klägers gegen die vorinstanzliche Entscheidung wurde dementsprechend abgelehnt.
Quelle:
- Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R –
- Landessozialgericht Essen, Urteil vom 08.05.2014 – L 6 AS 22/14 –
- Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.11.2013 – S 37 AS 5305/12 –
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