Rechtsnews 24.01.2013 Julia Brunnengräber

BVerwG urteilt zugunsten der Umweltpolitik

E.ON muss auf Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Shamrock in Herne und Datteln 1-3 verzichten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Dem Verzicht auf diese Altkraftwerke hatte E.ON bereits vor Jahren zugestimmt und die erforderlichen Unterlagen dazu bei den zuständigen Behörden eingereicht, da sie ohne Nachrüstung sowieso bis Ende Februar 2012 betrieben werden durften. Bedingung für diese Weiterbetreibung ohne Nachrüstung war aber nunmal der Verzicht auf die Betriebsgenehmigung. Sie stellte eine Folge der neuen Bestimmungen über den zulässigen Ausstoß von Luftschadstoffen dar, die 2004 in Kraft traten. Im Oktober 2010 wurde klar, dass das Kraftwerk Datteln 4 nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird, um Herne und Datteln 1-3 abzulösen. E.ON reagierte und widerrief die Verzichtserklärungen, was nicht auf Zustimmung von Seiten der Behörden traf. Diese lehnten den Widerruf der Stilllegungserklärung ab.

BVerwG: Verbindliche Erklärungen sollen umweltpolitische Ziele fördern

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass E.ON hier kein Recht zuzusprechen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dem an. Entscheidend sei, dass die Absichtserklärungen über den Verzicht verbindlich waren. In den Mittelpunkt müssen die umweltpolitischen Ziele gestellt werden, erklärte das BVerwG. Solche Ziele können nicht erreicht werden, wenn Wahlmöglichkeiten von Kraftwerksbetreibern, die zudem einer Frist unterliegen, frei widerruflich wären. E.ON wollte sich zwar auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und damit argumentieren, dass sie mit Kraftwerk Datteln 4 als Ablösung der Altkraftwerke gerechnet hätten, die dann nicht rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu wies das BVerwG aber darauf hin, dass E.ON auf die Betriebsgenehmigungen verzichtet hatte, obwohl noch nicht sichergestellt war, dass Kraftwerk Datteln 4 fristgerecht errichtet wird. E.ON muss sich daher zugunsten der Umweltpolitik geschlagen geben. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012, Az.: BVerwG 7 C 15.12; BVerwG 7 C 16.12

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