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Rechtsnews 13.05.2023 Alex Clodo

BGH: Entscheidung zur DHL-Paket “Abstellerlaubnis”

Die neueste Bundesgerichtshofs-Entscheidung (BGH) beschäftigt sich mit dem Paketlieferdienst DHL. Durch die Corona-Krise haben Lieferdienste, welche Pakete ausliefern, Hochkonjunktur. Zum einen zwang der Lockdown den Verbraucher dazu, dass Kleider, Spielwaren oder ein Parfum im Internet bestellt werden musste. Zum anderen boomt der Online-Handel aber auch so. Für viele erscheint es einfacher, bequemlicher und auch zeitsparsamer das ein oder andere im Internet zu suchen und zu finden. Im besten Fall dann noch zu günstigeren Preisen.

Die größten Paketdienste in Deutschland sind DHL, Hermes und UPS. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte nun zu entscheiden, ob die Vereinbarung, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am vereinbarten Ort abgestellt wird, wirksam ist. Die Verbraucherzentrale hatte zuvor gegen den Paketdienst geklagt. Das Gericht hat seine Entscheidung am Freitag, den 29.04.2022 verkündet.

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BGH: Entscheidung zur DHL-Paket “Abstellerlaubnis” erhalten

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Was versteht man unter einem “Abstellokay”?

Zunächst stellt sich die Frage, was unter einem “Abstellokay” von DHL zu verstehen ist. Der Paketdienstleister wirbt wie folgt auf der Firmenwebsite:

“Pakete empfangen, auch wenn Sie nicht zu Hause sind: Einfach eine Abgabestelle auf Ihrem Grundstück einrichten. Entweder für einzelne Pakete oder dauerhaft für alle Sendungen. Bei der Zustellung werden Ihre Sendungen an einem sicheren und trockenen Ort, zum Beispiel in Ihrer Garage oder Ihrem Gartenhaus, deponiert und bei Bedarf auch von dort abgeholt. So werden unnötige Fahrten vermieden und CO2 eingespart. Das ist nicht nur bequem für Sie, sondern auch gut für die Umwelt.

Es gibt weitere Mitglieder Ihres Haushalts1, die gerne Ihren Ablageort nutzen würden? Kein Problem, denn Sie können bis zu vier weitere Personen1 festlegen, deren Sendungen der Zusteller ebenfalls an Ihrem Ablageort hinterlegt.
Mit DHL geht das.”

 Bundesgerichtshof-Entscheidung zum “Abstellokay”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Vereinbarung, ein Paket gelte als zugestellt, wenn es am vereinbarten Ort abgestellt worden ist, den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Denn sie verpflichtet den Paketdienst nicht, den Empfänger zu benachrichtigen. Das Karlsruher Gericht hat deshalb den Paketdienst DHL verurteilt, diese Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr zu verwenden. Das teilte das Gericht am heutigen Freitag mit. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Az. I ZR 212/20).

Wörtlich hieß es in den AGB: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, so gilt das Paket als zugestellt, wenn es an dem in der Abstellgenehmigung bezeichneten Ort abgestellt worden ist“. Damit sei der Paketdienst aber nicht zu einer Benachrichtigung verpflichtet, die den Verbraucher in die Lage versetzen würde, „die Sendung alsbald in Empfang zu nehmen“, so der BGH. Er änderte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt entsprechend ab.

Weitere Klauseln ebenfalls unwirksam laut BGH

Die Richter des BGH hielten in ihrer Entscheidung auch weitere Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Die Richter erklärten Vereinbarungen für unwirksam, die den Transport bestimmter Güter ausschließen, wie z.B. verderbliche oder temperaturempfindliche Güter und Güter von geringem Wert. Güter von geringem Wert sind solche, deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden nach sich ziehen kann. Bei DHL sind die Regelungen diesbezüglich nicht klar und verständlich.

Zudem werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn Pakete bei Verdacht auf Verstöße gegen die Beförderungsausschlüsse geöffnet werden dürften. Dies ist gerade dann unangemessen, wenn dies nicht für einen “geordneten Betriebsablauf oder zum Schutz anderer Rechtsgüter” erforderlich ist.

DHL bekommt teils auch Recht

Der BGH hat DHL aber auch teilweise Recht gegeben. Der BGH hält den Ausschluss der Beförderung von Geld, unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern für zulässig. Zudem sei der sogenannte Weisungsausschluss zumindest bei “Paketversendungen im Massengeschäft mit kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann” zulässig. Demnach müssen Weisungen des Absenders nach Übergabe der Pakete nicht mehr befolgt werden.

Sowohl die Verbraucherzentrale als auch der Paketdienstleister hatten sich an den Bundesgerichtshof gewandt, um das Frankfurter Urteil überprüfen zu lassen. Beide haben nun teilweise Recht bekommen.

 

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Quelle:

https://www.tz.de/welt/dhl-post-urteil-bgh-gericht-karslruhe-abstellgenehmigung-agb-pakete-zustellung-91513451.html

https://www.chip.de/news/DHL-BGH-Gesetz-bringt-Aenderung_184234987.html

 

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