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Rechtsnews 21.05.2022 Alex Clodo

BVerfG: Impfpflicht zulässig

Corona, Impfen und die Gerichte. Eine wahrscheinlich unendlich lange Geschichte. Lange galt die Impfung als das Non-Plus-Ultra. Leider gab es auch große Diskussionen um eine geplante Impfpflicht. Nach längeren Debatten entschied sich der Bundestag dazu eine Impfpflicht für Pflegekräfte einzuführen und setzte dies auch um. Danach kam es zu einer Klagewelle. Jetzt entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Impfpflicht. Ist sie verfassungsgemäß? All das erfahren Sie hier!

Klagewelle gegen Impfpflicht

Durch die Verabschiedung der speziellen Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat wurde eine Klagewelle ausgelöst. Es gingen in Karlsruhe unzählige Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern ein. Es waren überwiegend ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollten.

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Während des Beschwerdeverfahrens wurde das Gesetz geändert. Dabei wurde ein neuer Paragraf zur Definition des Impf- und Genesenennachweises eingeführt. Dadurch äußerte sich das Gericht nun nicht mehr zur Frage des Verweises auf Institutions-Homepages, wie des RKI oder des Paul-Ehrlich-Institus.

Eingriff in körperliche Unversehrtheit

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht liegt zwar ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Es bleibe alternativ nur, dass sie den Beruf nicht mehr ausüben können oder den Arbeitsplatz wechseln.

Die Richter sind jedoch der Meinung, dass die Abwägung des Gesetzgebers, “dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung” zu geben, nicht zu beanstanden sei. Weiterhin sei auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen.

Weiterhin sind angehörte Fachgesellschaft der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Covid-19 Virus im Schnitt zwar milder seien – die “Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung sich nicht verändert habe”.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die Impfpflicht, die für die Pflegekräfte eingeführt wurde, nennt sich auch “einrichtungsbezogene Impfpflicht”. Diese soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Diese Menschen haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben.

Bis zum 15.03.2022 mussten Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseuren oder Physiotherapeuten nachweisen, dass diese vollständig geimpft oder genesen sind.

Ab dem 16.03.2022 brauchten neue Beschäftigte in diesen Bereichen einen Nachweis. Konnte man die Impfung oder Genesung nicht nachweisen, musste die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Das Amt kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Es gilt jedoch eine Ausnahme für diejenigen Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Entscheidung des BVerfG

Beim Bundesverfassungsgericht hatte der Erste Senat im Eilverfahren im Februar zwar die Einführung der “einrichtungsbezogenen Impfpflicht” nicht gestoppt. Das Gericht merkte dabei aber kritisch an, dass im damaligen Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. In diesem Fall wurde bloß auf die Verordnung mit weiteren Verweise auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber entschieden, dass die Impfpflicht für Pflegekräfte verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht der Richter wiegt der Schutz vulnerabler Gruppen schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte. Der Schutz dieser Gruppen wiege verfassungsrechtlicher schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich.

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Quellen:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/verfassungsbeschwerde-impfpflicht-pflege-erfolglos-100.html

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