Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Schönheitsreparaturklausel für nichtig erklärt. Renovierungen müssen nicht mehr anteilig nach Wohnintervallen vorgenommen und bezahlt werden. ( Az. VIII ZR 95/07)Im vorliegenden Fall gab es Uneinigkeit bezüglich folgenden Satzes: „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben[…] wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind[…].“ Weiter wurden Renovierungszeiträume genannt: „“In der Regel“ müssten Küche und Bäder spätestens alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre renoviert werden. Nach Meinung der Richter bleibt es für die Mieter unverständlich, was unter „angelaufenen Renovierungsintervallen“ zu verstehen sei und wie das maßgebliche Intervall ermittelt werden soll. Quelle:
- Pressestelle BGH – „Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungs- klausel für Schönheitsreparaturen„
- Berliner Morgenpost – „Keine Schönheitsreparaturen bei widersprüchlichem Mietvertrag“
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BGH: Schönheitsreparaturklausel ungültig erhalten
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