Gemäß § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter von Wohnraum über eine Vorauszahlungen, sofern diese vereinbart wurde, jährlich abrechnen. Dabei muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter die Betriebskostenabrechnung zukommen lassen. Das ist altbekannt und unbestritten. Trotzdem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.04.2008 abermals eine Entscheidung zum Thema fällen. (Aktenzeichen: VIII ZR 84/07) Ein Mieter hatte zum 31.Januar 2005 die angemietete Wohnung gekündigt. In einem Schreiben vom November 2004 erteilte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für 2003, um die der Mieter zuvor gebeten hatten. Darin enthalten, eine Nachforderung von rund 600 Euro. Die Richter urteilten, dass die Betriebskostenabrechung nicht ordnungsgemäß sei. Der Wortlaut der Abrechnung sei für den durchschnittlichen Mieter nicht verständlich. Da die Korrektur der Abrechnung erst im März 2005 erfolgte, muss der Mieter die zusätzlichen Kosten nicht bezahlen. Brisant dabei: Angeblich hatte der Mieter der Hausverwaltung im Dezember 2004 zugesagt den Betrag zu zahlen. Ein für die Richter unerheblicher Umstand, denn bei der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich um eine “Ausschlussfrist”. Ein Neubeginn der Frist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, sei für die Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen. Quellen und Links
- Pressemitteilung BGH – “Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch Anerkenntnis des Mieters “
- Focus online – “Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres”
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BGH: Keine Fristverlängerung für Korrektur der Betriebskostenabrechnung erhalten
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