Auf Supermarktparkplätzen haben sich wahrscheinlich schon oft einige gefragt, ob dort die Regelung „rechts vor links“ gilt. Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof endgültig entschieden. Nach Ansicht des obersten Zivilgerichts gilt die Regel „rechts vor links“ auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht. Autofahrer sollten Rücksicht aufeinander nehmen und sich jeweils auf die Vorfahrt verständigen. Die Entscheidung des BGH hier im Einzelnen.
BGH: kein „rechts vor links“ – aber gegenseitige Rücksichtnahme
Üblicherweise gilt auf Parkplätzen ohne eine besondere Vorfahrtsregelung kein „rechts vor links“. Diese Regelung geht aus einem – vom BGH – veröffentlichten Urteil hervor. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied das Gericht.
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BGH: Gilt rechts vor links auf Supermarktparkplätzen? erhalten
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Gerichte der unteren Instanzen hatten zuvor bei dieser Frage unterschiedliche Ansichten vertreten. Im umstrittenen Fall aus Lübeck hatten zwei Autofahrer auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Dabei kam der Kläger von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.
Grund 1: Oft kein „fließender Verkehr“ auf Parkplätzen möglich
Zunächst gilt laut BGH auf Parkplätzen auch nur in Ausnahmefällen „rechts vor links“. Nämlich in den Fällen, in denen die Fahrspuren „eindeutigen Straßencharakter“ haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar „in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“. Es seien typischerweise die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Zudem seien auf Parkplätzen auch Fußgänger unterwegs. Laut Urteil steht dies einer zügigen Fahrweise entgegen. Daher seien strenge Vorfahrtsregeln hier nicht erforderlich.
Weiterhin gehen die Richter des BGH davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen „rechts vor links“ gelte. Im Urteil heißt es, dass immer damit gerechnet werden müsse, „dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtsberechtigt hält“. Dies sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu „privilegieren“.
Grund 2: Nicht immer muss Vorfahrt gewährt werden, wenn man von links kommt
Nach der Entscheidung des BGH müssen sich die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz sich den Schaden zu 30% und 70% teilen. Beide Fahrer waren an der umübersichtlichen Stelle zu schnell unterwegs, der eine aber schneller als der andere.
Einer der beiden hatte gegen die Haftpflichtversicherung des anderen geklagt, die für ihre Zahlung eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde gelegt hatte. Das Amtsgericht Lübeck stimmte dem teilweise Erfolg zu. Das Gericht setzte die Haftungsquote auf 70% fest. Nach Ansicht der Richter sei der andere Autofahrer zu schnell gefahren. Dem Argument, dass er von links gekommen sei und darum Vorfahrt habe gewähren müssen, folgte es dagegen nicht.
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Quelle:
https://www.tagesschau.de/inland/bgh-parkplaetze-vorfahrt-101.html
BGH, Urteil vom 11.01.2023, Az. VI ZR 344/21
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