Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 20.07.2022 Alex Clodo

Wer haftet auf dem Supermarktparkplatz nach einem Unfall?

Ein Unfall ist im Straßenverkehr leider nicht selten. Auf Supermarktparkplätzen ist auch oft viel Betrieb. Gerade am Wochenende stürmen die Menschen in die Läden, um ihre Vorräte aufzufüllen. Die Mehrheit der Kunden reisen mit dem Auto an. Dabei kann der ein oder andere auch mal etwas unaufmerksam sein, sodass der Einkaufswagen davon rollt. In diesen Situationen kann schnell ein Auto beschädigt werden. Aber wer haftet für den Schaden? Muss die KFZ-Haftpflichtversicherung zahlen oder bleibt man auf dem Schaden sitzen? Diese Frage hatte das Amtsgericht München zu entscheiden!

Einkaufswagen stößt in parkendes Auto

Im vorliegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen Fiat Ducato auf einem Supermarktparkplatz. Dabei stellte er seinen Einkaufswagen neben sein Fahrzeug, um Getränkekisten einzuladen. Der Einkaufswagen kam wegen des abschüssigen Parkplatzes ins Rollen und stieß dabei gegen den neben dem Ducato geparkten Wagen. Durch den Aufprall entstanden mehrere Kratzer im Lack. Es entstand dabei ein Schaden in Höhe von 1.600 Euro. Nach dem Vorfall verlangte die Eigentümerin des beschädigten Wagens einen Schadensersatz vom Ducato-Fahrer und seiner KFZ-Haftpflichtversicherung und klagte.

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Muss die Kfz-Haftpflicht für den Unfall zahlen?

Wie entschied das Amtsgericht München? Die Richter wiesen die Klage gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung ab. Das Gericht verurteilte den Fahrer aber, Schadensersatz in Höhe von knapp 1.500 Euro zu zahlen. Im Urteil heißt es, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nur dann einstandspflichtig sei, wenn sich ein Unfall “bei Betrieb” eines Kraftfahrzeuges ereignet.

Wann ist dies aber der Fall? Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Unfall “durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit verursacht wurde” und sich “von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben”. 

Gibt es eine Mithaftung der Haftpflicht?

Die Richterin führte aus, dass nach der oben genannten Definition kein Unfall vorliegt. Es habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines KFZ zu tun, wenn sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat. Der Ducato-Fahrer habe vielmehr beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet, dass dieser nicht wegrollen könne. Daher müsse die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Vielmehr muss der Fahrer des Ducato-Wagens für den Schaden haften. Der Fahrer hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.

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Quelle:

AG München, Urteil vom 5.2.2014, Az.: 343 C 28512/12

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