Rechtsnews 27.06.2022 Alex Clodo

Händler haftet für unbekannte Unfallschäden am Auto

Viele hatten schon mal einen Unfallschaden am Auto. Dieser wurde meist vertuscht und flog dann aber nach kurzer Zeit auf. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Händler für unbekannte Unfallschäden haften muss. Alle wichtigen Infos erfahren Sie hier!

Was gilt grundsätzlich bei Unfallschäden am Auto?

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann, wenn ihm beim Kauf verschwiegen wurde, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Diese Möglichkeit hat er selbst dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre in einem solchen Fall nur ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, §§ 433, 437 Nr. 3, 323 Absatz 5 BGB. Dies ist nur bei Bagatellschäden, wie etwa einem Lackschaden zu bejahen. Hat ein Auto einen Blechschaden erlitten, gilt es als Unfallwagen. Dann muss der Händler den Wagen zurücknehmen, auch wenn der Vorbesitzer angab, der Wagen wäre unfallfrei. Der Händler haftet für verschwiegene Unfallschäden des Vorbesitzers am Auto, wenn er diese Eigenschaft im Kaufvertrag verneint.

Im Kaufvertrag Unfalleigenschaft verneint

Laut Gesetz ist eine Kaufsache frei von Mängeln, wenn sie sich zur gewöhnlichen Verwendung des Gegenstands eignet. Dies gilt auch, wenn die objektive Beschaffenheit mit der getroffenen Vereinbarung der Vertragsparteien übereinstimmt, § 434 BGB. Das heißt, ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn die „Soll-Beschaffenheitsvereinbarung“ vom Ist-Zustand des Wagens abweicht. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer einen drei Jahre alten Wagen von einem freien Kfz-Händler gekauft. Als der Käufer das Fahrzeug nun selbst weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass der Wagen einen Unfall mit Heckschaden hatte. Im Kaufvertrag hatte der ursprüngliche Händler keine Angaben zur Unfallfreiheit gemacht, sondern lediglich die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt.

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Begründet eine fehlerhafte Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel?

Dem BGH zufolge reicht dieser Verweis auf den Vorbesitzer nicht aus, um den Händler aus der Haftung für den Schaden zu entlassen. Die Frage, ob es sich um einen Unfallwagen handelt, ist mit dem Verweis offen geblieben. Er betonte zwar, dass der Sachmangel nicht darin gegeben ist, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Der Sachmangel begründet sich in der Beschaffenheitsvereinbarung. Mit der Verneinung der Unfallschadeneigenschaft, vereinbarte er automatisch mit dem Käufer des Wagens, dass es an solchen Schäden fehlte. Es fehlte somit eine Information, darüber ob ein Unfall vorlag oder nicht. Außerdem könne der Käufer auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe. Und es zu nicht mehr als Bagatellschäden gekommen sei. Deshalb liegt hier ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

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Quellen und Links:

Pressemitteilung des BGH – „Bedeutung der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler

https://www.autosieger.de/bgh-urteil-unfallschaden-laut-vorbesitzer-zaehlt-als-ausrede-nicht-mehr-article14549.html

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