Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 17.02.2023 Alex Clodo

Dürfen Taschen im Supermarkt kontrolliert werden?

Unter der Woche oder am Wochenende schnell mal in den Supermarkt. Egal, ob es der Wochenendeinkauf ist oder nur mal schnell ein paar Zutaten besorgt werden müssen. Immer dann, wenn man eine Handtasche oder ein ähnliches Behältnis mit in den Supermarkt nimmt, kann es vorkommen, dass es wegen einer Taschenkontrolle unangenehm werden kann. Aber ist das überhaupt rechtlich erlaubt? Darf eine Taschenkontrolle durch das Supermarktpersonal durchgeführt werden? All das erfahren Sie hier!

Was darf das Supermarktpersonal?

Um die Antwort zu der Frage vorwegzunehmen. In der Regel darf das Supermarktpersonal nicht die Tasche kontrollieren, da dies zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kunden gehört, dass dieser frei darüber entscheiden darf, wer Einblick in seine Sachen bekommen soll. Sollte also gegen den Willen des Kunden seine Tasche kontrolliert werden, stellt dies in der Regel einen unzulässigen Eingriff in das besagte Persönlichkeitsrecht dar.

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Es gibt aber auch Ausnahmen, wann das Ladenpersonal oder beispielsweise der Hausdetektiv die Tasche kontrollieren darf. Sollte ein Dieb auf frischer Tat ertappt werden steht den genannten Personen ein solches Recht zu. Dies setzt aber voraus, dass die Person tatsächlich dabei beobachtet wurde, dass er etwas hat in seiner Tasche verschwinden lassen.

Genügt ein bloßer Tatverdacht um die Tasche kontrollieren zu dürfen?

Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein bloßer Tatverdacht genügt, um die Tasche kontrollieren zu dürfen. Sollte lediglich ein Tatverdacht gegen den Ladenbesucher bestehen, also wird nur aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen, dass dieser einen Ladendiebstahl begangen haben könnte, sind Taschenkontrollen nicht gänzlich verboten. Diese Kontrollen dürfen dann aber nicht von jedem vorgenommen werden!

Das Ladenpersonal oder die Hausdetektive dürfen in solchen Situationen den Tatverdächtigen lediglich nur festhalten und dessen Personalien aufnehmen. Dabei darf dann nur die herbeigerufene Polizei die Tasche kontrollieren.

Es reicht hingegen nicht aus, wenn der bloße Umstand vorliegt, dass in einem bestimmten Laden viel gestohlen wird, oder dass jemand seine Tasche nicht abgeben oder kontrollieren lassen möchte, um auf einen solchen hinreichenden Tatverdacht zu schließen. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt (§ 170 Abs. 1 StPO). Der hinreichende Tatverdacht ist abzugrenzen von dem Anfangsverdacht und dringenden Tatverdacht.

Müssen Taschen am Eingang eines Supermarkts abgegeben werden?

Weiterhin ist fraglich, ob am Eingang eines Supermarkts die Tasche abgegeben werden muss oder dies zumindest verlangt werden kann. Es können Geschäftsinhaber von den Kunden verlangen, dass  diese ihre Tasche(n) beim Betreten des Supermarktes abgeben müssen. Jedem Geschäftsinhaber oder Ladeninhaber steht ein Hausrecht in seinem Laden zu. Dies ist der Hintergrund, welcher die Kontrolle erlaubt. Daher kann auf dieser Basis jeder Inhaber frei darüber entscheiden, wer Zutritt zu seinen Geschäftsräumen erhalten soll.

Zudem verzichtet man damit nicht ganz auf sein Hausrecht, auch wenn man sein Geschäft dem Publikumsverkehr öffnet. Dadurch wird zwar zunächst generell jedem Kunden der Zutritt gestattet. Dieses Recht gilt aber zum einen nur für solche Personen, die sich im Rahmen des “üblichen Käuferverhaltens” bewegen. Zum anderen kann die generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen trotzdem von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht und derjenige, der diese Bedingungen nicht erfüllt, vom Zutritt ausgeschlossen werden.

Vorliegend kann eine solche Bedienung dann sein, die Tasche am Eingang in ein Schließfach oder an der Info des Supermarkts abzugeben. Diese Pflicht ist dann aber auch nur dann zulässig, wenn die Taschen bewacht oder in einem Schließfach verstaut werden können.

Können AGBs das Durchsuchungsverbot aufheben?

Es stellt sich außerdem die Frage, ob das Durchsuchungsverbot durch AGBs aufgehoben werden kann. Oft gibt es Hinweisschilder mit der Aufschrift “Taschen mitbringen verboten. Es werden alle Taschen kontrolliert.”. Solche Schilder können das Durchsuchungsverbot nicht aufheben. Solche Bestimmungen sind unwirksam. Dies stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die mit dem wesentlichen Grundgedanken – dass Taschen nur bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts gefordert werden dürfen – unvereinbar ist. Daher entfaltet sie keine rechtliche Wirkung.

Es gilt außerdem das Gleiche, wenn die Androhung mit der Einschränkung “gegebenenfalls” versehen wird. Im Zweifelsfall wird bei der Auslegung von AGB auf die kundenfreundlichste Auslegungsmöglichkeit abgestellt.

Kann ein Hausverbot erteilt werden bei Verweigerung der Taschenkontrolle?

Zu guter letzt stellt sich die Frage, ob ein Hausverbot erteilt werden kann, wenn die Taschenkontrolle verweigert wird. Sollte man nicht dazu verpflichtet sein, seine Tasche kontrollieren zu lassen, darf es auch keine negativen Folgen haben, wenn man sich weigert seinen Inhalt preiszugeben. Es ist also nicht erlaubt, wenn ein Hausverbot allein deshalb ausgesprochen wird, weil jemand seine Tasche nicht kontrollieren lassen will. Wurde ein Dieb hingegen tatsächlich überführt, darf der Laden­in­haber gegen ihn sogar ein filialübergrei­fendes Hausverbot verhängen.

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Quelle:

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/sind-taschenkontrollen-im-supermarkt-erlaubt?fbclid=IwAR1CULQkGy4HfHEDVQ8B0EdiBIuB4MKaUENpWrFO36PL_4Y8XzfZiWIM4yI

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