Rechtsnews 30.04.2008 akerth

BGH: Gaspreiserhöhungen für unzulässig erklärt

Der BGH stärkte mit seinem Urteil die Rechte der Gaskunden. Ab sofort dürfen Gasversorger das Risiko schwankender Gaseinkaufspreise nicht mehr einseitig auf den Kunden abwälzen. (Az: KZR 2/07 vom 29. April 2008 )

Karlsruhe: 160 sächsische Verbraucher, Sonderkunden mit einem über zwei Jahre geltenden Vertrag, erkämpften sich ihr Recht gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise in den Jahren 2005 und 2006 in einer Sammelklage.

Der Energieversorger Enso Erdgas GmbH sicherte sich in seinem Vertrag, steigende Bezugskosten voll an die Kunden weiterzugeben, ohne sich jedoch dazu zu verpflichten, Kunden ebenfalls an den sinkenden Lieferpreisen teilhaben zu lassen. In der Regel argumentieren die Gasversorger fast immer mit der Ölpreisbindung, wenn sie ihre Preiserhöhungen rechtfertigen. Diese besagt, dass der Gaspreis an dem Ölpreis gekoppelt ist – steigt also der Ölpreis wie jetzt, steigt auch der Gaspreis.

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Zuvor hatten bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Dresden die umstrittene Vertragsklause für ungültig erklärt. Der BGH-Kartellsenat entschied nun, dass die direkte Weitergabe der Preiserhöhungen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sei. Gasversorger dürfen steigende Einkaufspreise nur dann an ihre Kunden weitergeben, wenn sie dies auch mit sinkenden Preisen machen. Eine Revision dieses Beschlusses ist nicht möglich.

Allerdings gilt das Urteil nicht für Tarifkunden, sondern für Privatabnehmer mit Sonderverträgen – häufig sind das Haushalte, die mit Gas heizen. Die betroffenen Verbraucher müssen nun Gaspreiserhöhungen nicht bezahlen, wenn ihre Verträge einseitig nur Preiserhöhungen und keine Preissenkungen vorsehen. Das oberste Gericht wies aber darauf hin, dass Gasversorger bei Tarifkunden ohne Sondervertrag von Gesetzes wegen verpflichtet sind, sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen.

ENSO- Anwalt Achim Krämer betonte aber gegenüber der Zeit, dass „das Urteil nicht automatisch dazu führe, dass die Kunden nun Geld zurückfordern können. Ältere Ansprüche seien womöglich verjährt. Außerdem müssten Nachforderungen aus unwirksamen Erhöhungen möglicherweise mit Senkungen der Preise verrechnet werden.“

Quellen:

 

 

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