Im vorliegenden Fall wurde einem deutschen Autofahrer der ausländische Führerschein nicht anerkannt. Ihm war die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, weshalb er in Tschechien einen neuen Führerschein erwarb. Der Freistaat wollte diesen nicht anerkennen, weshalb der Autofahrer auf Schadenersatz klagte- und verlor. (Az.: III ZR 212/07)
Der BGH folgte bei seinem Urteil der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof- dieser hatte im Juni diesen Jahres die wechselseitige Anerkennung von Führerscheinen in EU-Staaten verlangt. Die deutschen Behörden sind demnach grundsätzlich verpflichtet, einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. . An diese Richtlinie war allerdings die Bedingung geknüpft, dass der Führerscheininhaber auch in dem jeweiligen Land wohnen müsse, das den Führerschein ausstelle. Der Kläger hatte den ausländischen Führerschein jedoch während der Sperrfrist erworben und im ausländischen Führerschein seinen deutschen Wohnsitz angegeben. Daher war im tschechischen Führerschein klar erkennbar, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland wohnte. Die Behörden waren demnach zu einer Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht verpflichtet. Der Kläger kann somit keinen Schadenersatz beanspruchen Die Wohnsitzvoraussetzungen waren damit nicht erfüllt. Quellen und Links:
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BGH: Führerscheintourismus ausgebremst erhalten
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- Ngzonline.de -„BGH bremst Führerschein – Tourismus“
- Mittelbayrische.de – „Bundesgerichtshof bremst „Führerscheintourismus„
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