Kann ein Sexualstraftäter auch nach einem längeren Aufenthalt in einem der EU zugehörigen Land ausgewiesen werden? Nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs ist dies möglich. Insbesondere dann, wenn die Straftat so gravierend ist, dass von einer fehlenden bzw. gescheiterten Integration des Täters in die neue Gesellschaft gesprochen werden kann. Allerdings genüge das Argument mit „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ nicht für eine derartige Ausweisung. Dies ließ Generalanwalt Yves Bot verlauten.
Italiener vergewaltigt Tochter seiner Lebensgefährtin
Konkret war ein Italiener betroffen, der seit dem Jahr 1987 in Deutschland wohnhaft ist und im Jahr 2006 zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ihm wurde vorgeworfen, dass er die Tochter seiner Partnerin vergewaltigt und missbraucht hat. Darüber hinaus ordneten die Behörden an, dass er nach seiner Haft Mitte des Jahres 2013 in seine Heimat Italien ausgewiesen werden soll. Gegen dieses Urteil klagte der Täter. Als Begründung führte er an, dass er nach über zehn Jahren, die er in Deutschland lebt, nicht aus „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ ausgewiesen werden kann.
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Gefahr im familiären Bereich
Auch der Generalanwalt des EuGH ist der Meinung, dass der Täter zwar nicht für die öffentliche Sicherheit gefährlich ist, jedoch „eine Gefahr im familiären Bereich“ darstellt. Nichtsdestotrotz sei eine Ausweisung möglich. Eine EU-Richtlinie beinhalte „eine einfache Vermutung der Integration“. Durch seine Straftaten zeige der Italiener jedoch, dass er keineswegs integriert worden sei und er deshalb nicht diesen zusätzlichen Schutz dieser Richtlinie einfordern könne. Das endgültige Urteil werde in ein paar Monaten erwartet.
- Quelle: dpa
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