Für den Bundesrat ist es ein erster großer Erfolg: Der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 2. Dezember
2015 die Durchführung einer Hauptverhandlung im NPD-Verbotsverfahren
angeordnet.
Worum geht
es im NPD-Verbotsverfahren?
Nach dem gescheiterten Versuch von 2003 ist das nun der zweite Anlauf,
den der Bundesrat zur Verbietung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands
(NPD) unternimmt. Die Klage der Regierungsorganisation beinhaltet folgende
Forderungen: Die NPD sowie ihre Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten,
Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung sollen als
verfassungswidrig erklärt, aufgelöst und etwaige zukünftige Ersatzorganisationen
verboten werden. Das Vermögen aller Organisationen soll zu gemeinnützigen
Zwecken eingezogen werden.
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Parteiverbot für NPD wird vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss nun das Vorverfahren abgeschlossen
und erste Verhandlungen im Hauptverfahren für die ersten drei Märztage 2016
festgesetzt. Damit sieht das Gericht den Antrag des Bundesrates als ausreichend
begründet. Ein tatsächliches Parteiverbot ist damit durchaus wahrscheinlich. Das
ist für den Bundesrat bereits ein erster Meilenstein: Im ersten
Verbotsverfahren 2003 war es gar nicht erst zum Hauptverfahren gekommen.
Erstes
Verbotsverfahren für NPD war 2003 gescheitert
Der Grund für das Scheitern lag damals in der Infiltrierung der
obersten NPD-Führungsgremien durch V-Männer begründet. Der Bundesrat musste nun
ausführlich darlegen, wie und wann die V-Leute aus der Partei abgezogen und
„abgeschaltet“ worden waren. Das Thema wird jedoch noch einmal in der
Hauptverhandlung auf der Agenda stehen. Zudem wird in diesem zweiten Anlauf
eines Verbots auch konkret über die Verfassungsmäßigkeit der NPD und ihrer Organisationen
zu verhandeln sein. Diese Frage war 2003 gar nicht erst behandelt worden. Das
BVerfG hat zu klären, ob die Partei „wesensverwandt“ zum Nationalsozialismus
und damit rechtswidrig ist.
Quellen:
Beschluss des BVerfG vom 02. Dezember 2015, Az. 2 BvB 1/13
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 90/2015 vom 7. Dezember 2015
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