Parkt ein Kunde länger als die vom Supermarktbetreiber genehmigte Stunde auf dem Privatparkplatz des Supermarktes, was den in der Regel aufgestellten Schildern zu entnehmen ist, dann kann der Inhaber des Supermarktes den Kunden von einer Drittfirma abschleppen lassen, und zwar auch dann, wenn die Kosten 219,50 € betragen. So entschieden vom Kammergericht Berlin. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit machte die mit dem Abschleppen betraute Drittfirma die Herausgabe des Fahrzeugs bzw. die Nennung des Standortes des Autos von einer Zahlung von 219,50 € abhängig. Die Fahrzeuginhaberin argumentierte nun, dass die „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich niedriger seien; außerdem sei es ihrer Meinung nach ungerechtfertigt, ihr das Auto vorzuenthalten, sollte sie die Kosten nicht vorab zahlen. Die Gerichte beider Instanzen folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Nach deren Ansicht dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch die Kosten für weitere Aufwände berechnen, so z.B. die Ermittlung des Fahrers und die Beweissicherung. Quelle
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.2011, AZ – 13 U 31/10
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Abschleppen vom Supermarkt Parkplatz – Kosten von 219,50 € gerechtfertigt erhalten
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