Rechtsnews 01.08.2012 Julia Brunnengräber

Zweimonatsfrist bei Schadensersatzansprüchen

Will ein Arbeitnehmer beklagen, dass bei ihm das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht berücksichtigt worden ist, so muss er eine gesetzliche Frist beachten. Ohne Einhaltung dieser kann ein solches Verfahren nicht zum Erfolg führen. Mit einem Sachverhalt dieser Art hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen.

Abgelehnte Bewerberin klagt auf Entschädigungszahlung

Konkret ging es um eine 41-jährige Frau, die auf eine Stellenausschreibung antwortete, mit dieser aber darauf hingewiesen wurde, dass Mitarbeiter im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht werden. Trotzdem hatte sich die Frau mit ihrem vollständigen Lebenslauf beworben und bekam schließlich eine telefonische Absage. Sie wollte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Entschädigung wegen des Vorwurfs der Diskriminierung einklagen und einen Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten erreichen.

Bundesarbeitsgericht: Gesetzliche Zweimonatsfrist gilt

Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, dass daraufhin wies, dass für Schadensersatzansprüche die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachtet werden muss. Dabei gilt laut Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts: „Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“ Auch der Gerichtshof der Europäischen Union wurde zu dem Sachverhalt befragt. Der Gerichtshof sollte Auskunft darüber geben, ob § 15 Abs. 4 AGG mit europäischen Recht vereinbar ist. Aus dieser Befragung ging die Wirksamkeit von § 15 Abs. 4 AGG hervor. Die Klägerin hatte diese Frist aber versäumt. Ihre Klage blieb daher vor allen Instanzen erfolglos. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012, Az.: 8 AZR 188/11

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