Ein Arbeitgeber suchte zwei neue Mitarbeiter und formulierte daher eine Stellenausschreibung. Dabei nahm er die Einschränkung vor, nur Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren zu suchen. Trotzdem bewarb sich ein älterer Kandidat und beschwerte sich, nachdem er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Er erhob den Vorwurf aufgrund seines Alters benachteiligt worden zu sein. Das sei unzulässig, fand er, und wollte daher eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen. Schon vor dem Landesarbeitsgericht hatte er diese Forderung vorgebracht. Dieses hatte allerdings entschieden, dass das Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) hier nicht gilt, da der Arbeitgeber keinen neuen Mitarbeiter eingestellt hat – auch keinen der Bewerber zwischen 25 und 35 Jahren. Der Kläger hielt dagegen und fand, dass das nicht Grund genug für das Scheitern seiner Klage sei.
BArbG zu Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers
Das Bundesarbeitsgericht hatte schließlich tatsächlich eine andere Auffassung als die Vorinstanz. Es weist darauf hin, dass das LAG die Entschädigungsklage nicht allein deswegen abweisen kann, weil der Arbeitgeber gar keinen Bewerber eingestellt hat. Das sei noch kein Grund, davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besteht. Das BArbG entschied, dass das LAG erneut prüfen müsse, ob der Kläger für die Stelle objektiv geeignet war und ob der Arbeitgeber ihn wegen seines Alters nicht eingestellt hat.
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Klage wegen Vorwurf der Benachteiligung aufgrund des Alters erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2012, Az.: 8 AZR 285/11
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