Rechtsnews 28.01.2014 Christian R.

Entschädigungsforderung nach Absage im Bewerbungsprozess

Schreibt ein Arbeitgeber Stellen aus, muss er das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 beachten. Dass dies zu beachten ist, zeigt auch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Allerdings richten sich Ansprüche auf Entschädigung – ist der Bewerber bzw. potentielle Arbeitnehmer der Auffassung, das Gesetz werde verletzt – gegen den Arbeitgeber – und zwar ausschließlich.

Bewerber fordert Entschädigungszahlung infolge einer Absage im Bewerbungsprozess

Konkret ging es um einen Kläger, der sich auf eine Stelle als Personalvermittler beworben hatte. Die Stelle war im Internet ausgeschrieben. Bei dem Unternehmen handelte es sich um die UPN GmbH in Ahrensburg. Dieses Unternehmen hatte eine Stelle bei deren Niederlassung in Braunschweig ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich per E-Mail und erhielt daraufhin per E-Mail eine Absage, womit er sich nicht abfinden wollte. Stattdessen ging er dagegen vor. Seine Forderung: eine angemessene Entschädigung. Dem kam das Unternehmen nicht nach, führte dem Kläger gegenüber jedoch Begründungen an, weswegen er die Stelle nicht bekommen hat.

Auch das reichte ihm aber nicht. Er ging vor Gericht und wollte Entschädigung einklagen. Verwirrung gab es zudem dadurch, dass die Bewerbung zwar an die UPN GmbH gerichtet war, bei Kontaktinformationen für Bewerber aber auf eine UP GmbH verwiesen wurde, an die der Bewerber das Bewerbungsschreiben gerichtet hatte. Die UPN GmbH erklärte daher, dass sie die Stelle nicht ausgeschrieben habe, sondern die UP GmbH.

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Bundesarbeitsgericht: Forderungen müssen an Arbeitgeber gerichtet sein!

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in diesem Fall für den Kläger kein Entschädigungsanspruch besteht. Der Grund dafür: Die UPN GmbH war nur Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre im Falle einer Einstellung des Bewerbers die UP GmbH gewesen. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nur gegen den Arbeitgeber gerichtet werden kann. Der Personalvermittler haftet nicht.

Festgehalten werden muss daher folgendes: „Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das AGG müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.“

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2014, Az.: 8 AZR 118/13

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