Ein Arbeitnehmer kann auf Entschädigung oder Schadensersatz klagen – fällt der Sachverhalt in den Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Voraussetzungen dafür müssen aber vorliegen, sowie eine Frist eingehalten werden. Liegt die Reaktion des klagenden Arbeitnehmers außerhalb der Frist, hat er keine Chance darauf, dass er mit seiner Forderung Erfolg hat.
Land lud Bewerber mit Schwerbehinderung nicht zu Vorstellungsgespräch ein
Das Land hatte drei offene Stellen an einer Justizvollzugsanstalt zu vergeben. Es wies eine Bewerbung ab, die eine Person mit Schwerbehinderung eingereicht hatte. In § 82 SGB IX ist aber vorgesehen, dass Bewerber mit Schwerbehinderung vom öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, eignen sie sich prinzipiell für die ausgeschriebene Stelle. In diesem Fall lud das Land die entsprechende Person aber nicht ein – diese klagte deswegen. Schadensersatz und Entschädigung wollte der Mann einklagen.
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Arbeitnehmer muss bei Entschädigungsansprüchen Frist beachten erhalten
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BAG: Frist von Arbeitnehmer nicht eingehalten – Klage erfolglos
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer eigentlich Recht, sich zu beschweren, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Beachten müssen hätte er aber auch § 15 Abs. 4 des AGG. Demnach hätte er sich innerhalb von zwei Monaten beschweren müssen. Ab dem Zeitpunkt, an dem er das Ablehnungsschreiben erhalten hat, hätte er zwei Monate Zeit gehabt. Das Land erhielt seine Beschwerde aber nach Ablauf der Frist. Seine Klage blieb daher auch vor dem BAG erfolglos.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2012, Az.: 8 AZR 160/11
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