Stellenausschreibungen können so formuliert sein, dass bestimmte Bewerber angesprochen und andere ausgeschlossen werden. Dementsprechend können gewisse Formulierungen als diskriminierend empfunden und dagegen angeklagt werden. Dies kann unter Umständen Erfolg haben, aber nur wenn auch gesetzliche Fristen beachtet werden.
Mann erhebt Vorwurf der Altersdiskriminierung in Stellenausschreibung
Ein Mann ging gegen eine Stellenausschreibung beziehungsweise gegen das diese ausschreibende Unternehmen vor, da er sie als altersdiskriminierend empfand. Er bezog sich dabei auf die Formulierung „motiviert, flexibel und zwischen 25 und 35 Jahre alt“. Er wollte vor Gericht 32.000 Euro Schadensersatz einklagen.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Schadensersatzklage wegen altersdiskriminierender Stellenausschreibung erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Abgelehnter Bewerber muss Ausschlussfrist beachten
Dieses Vorhaben und das Verfahren scheiterten allerdings an der gesetzlichen Ausschlussfrist, wodurch wiederum der Erfolg der Klage ausgeschlossen war. Wird ein Bewerber abgelehnt, kann er nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten, nachdem er die Absage bekommen hat, beim entsprechenden Unternehmen schriftlich einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn es um Altersdiskriminierung geht. Der Kläger hat in diesem Fall selbst festgestellt, dass er zu spät geklagt hatte und nahm deswegen seine Klage zurück. Daher wurde das Verfahren eingestellt.
- Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15. Juni 2012, Az.: 2 Ca 993/12
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.