Im vorliegenden Fall stehen unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG im Mittelpunkt. Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu fällen.
Schadensersatzklage wegen unterbliebener ad-hoc-Mitteilung eines Kreditinstituts
Eine Klägerin klagte ein Kreditinstitut an. Sie hatte von diesem Aktien erworben. Ihr Ziel war es, vor Gericht Schadensersatz zu erwirken. Unter anderem finanzieren sich mittelständische Unternehmen durch Zusammenarbeit mit diesem Kreditinstitut. Als weiteren Tätigkeitsschwerpunkt hatte dieses strukturierte Forderungsportfolien auf dem Kapitalmarkt. Die implizierten auch Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt. Ausfälle häuften sich auf diesem aufgrund von nachteiligen Entwicklungen für den Immobilienmarkt in den USA. Zinsen stiegen beispielsweise und Immobilien verloren an Wert, Kredite wurden basierend auf niedrigen Standards vergeben.
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Schadensersatzklage vor BGH: Unterbliebene ad-hoc-Mitteilung eines Kreditinstituts bezüglich US-Subprimes erhalten
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Der zum damaligen Zeitpunkt amtierende Vorstandsvorsitzende gab eine Pressmitteilung heraus, die beinhaltete, dass die Kunden des Kreditinstuts nur in geringem Maße betroffen seien, was die „US-Subprimes“ betrifft. So wollte er seine Kunden beruhigen, sowie in Folge dessen die Marktsituation. Stattdessen war aber ein Rettungsschirm nötig, welcher auch realisiert wurde, woraufhin der Aktienkurs einbrach. Daraufhin traten in Folge einer Gerichtsentscheidung wegen dieser „vorsätzlichen Marktmanipulation“ die Paragraphen § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG in Kraft. Freiheitsstrafe auf Bewährung und Geldstrafe waren die Folge. Die Klägerin verlor durch Einbruch des Aktienkurses Kapital und klagte auf Schadensersatz unter Bezugnahme auf besagte Pressemitteilung. Diese Klage blieb vor den Vorinstanzen allerdings erfolglos.
BGH: Rückverweisung auf Vorinstanz
Der BGH verweist an das Berufungsgericht zurück und „hat es jedoch nicht gebilligt, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin […] wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneint hat“. Offen ist die Frage, „ob der Zedent die Aktien bei Veröffentlichung einer rechtzeitigen Ad-hoc-Mitteilung über das Engagement der Beklagten in US-Subprimes nicht erworben hätte“, wie es in der Pressemitteilung des BGH lautet.
Quelle:
- Pressmitteilung des Bundesgerichtshof vom 13. Dezember 2011, Az.: XI ZR 51/10
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