Rechtsnews 13.03.2014 Christian Schebitz

Kündigung weil Arbeitnehmer Konkurrenztätigkeit ausübt?

Dieser Fall zeigt: ein Arbeitnehmer sollte seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, zumindest keine unerlaubte. Denn das kann zur fristlosen Kündigung führen. Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte diesbezüglich ein Urteil.

Ein Arbeitnehmer, der in einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen Rohrleitungsmonteur arbeitet, nahm einen Auftrag einer Kundin an, um bei ihr Abflussrohre in Küche und Keller zu legen. Dafür nahm er auch eine Spezialkamera zu Hand. So erfolgt zwar die Behebung des Schadens, der bei der Kundin vorgelegen hatte, allerdings keine ordnungsgemäßer Umgang mit der Bezahlung. Den Lohn – 900 € – den der Monteur in bar bekam und für die er keine Quittung ausgestellt hatte, behielt er.

LAG: Arbeitnehmer soll nicht nachteilig beeinflusst werden

Das stellt eine Konkurrenztätigkeit dar. Der Arbeitnehmer hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, stellte das Landesarbeitsgericht fest. Generell gilt, betonte das LAG: Ein Arbeitnehmer darf nicht im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienstleistungen anbieten. Sonst besteht eine „Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer“. Dem soll der Arbeitgeber nicht ausgesetzt sein. Daher bestätigte das LAG, dass die fristlose Kündigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte, wirksam war.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2013, Az: 16 Sa 593/12

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