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Rechtsnews10.02.2021Raphaela Nicola
Ist ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz rechtmäßig? (EuGH)
Unter bestimmten Voraussetzungen darf einer Angestellten gekündigt werden, wenn sie sich aus religiösen Gründenweigert, ihr Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen. Zu diesem Schluss kommt die Generalanwältin Juliane Kokott vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein Kopftuchverbot ist nach ihrem Gutachten in Ordnung, wenn es sich auf eine allgemeine – nicht nur Muslime betreffende – Regelung stützt, die religiöse Bekundungen in Betrieb oder Büro untersagt. Im Ausgangsverfahren ist das der Fall (C – 157/15). Diese Verfahren wurde mittlerweile bereits endgültig entschieden (s.u.).
Belgische Muslima klagte gegen Kopftuchverbot
Die Rezeptionistin einer Sicherheitsfirma in Belgien klagte gegen ihren Arbeitgeber, der ihr gekündigt hatte, weil sie nach dreijähriger Tätigkeit mit einem Kopftuch zur Arbeit kommen wollte. Die Frau hatte dies mit ihrer Religiosität begründet. Die Unternehmensordnung verbietet jedoch das Tragen religiöser, politischer oder weltanschaulicher Zeichen. Sie klagte daraufhin erfolglos auf Schadensersatz und zog schließlich vor den EuGH. Die Klage, unterstützt vom belgischen Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung, scheiterte in den ersten beiden Instanzen. Der Kassationshof hat nun die EU-Kollegen um Bescheid gebeten, was das Europarecht zu dem Problem sagt.
Basis ist im EU-Gesetz die Gleichbehandlungsrichtlinie
Es handelt sich dabei um die juristische Tragweite eines EU-Gesetzes aus dem Jahr 2000, das als sogenannte Gleichbehandlungsrichtlinie bei der Umsetzung in deutsches Recht seinerzeit auch in der Bundesrepublik für viel Aufregung sorgte. Innerhalb dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass niemand im Job unfair behandelt wird, weil er einem bestimmten Glauben anhängt, behindert oder fortgeschrittenen Alter ist oder eine bestimmte sexuelle Orientierung hat. Wenn der Arbeitgeber der Klägerin das Kopftuch untersagt hätte, weil er Muslime für weniger zuverlässig hält oder sonstige Vorurteile gegen sie hegt, läge eine unzulässige Diskriminierung vor. Nach Ansicht der Generalanwältin liegt keine Diskriminierung wegen der Religion vor, wenn der Betrieb Regeln aufgestellt hat, die das Zeigen von politischen, philosophischen und religiösen Zeichen am Arbeitsplatz allgemein untersagen. Damit wird es für strenggläubige Muslime unter Umständen schwieriger, eine Beschäftigung zu finden. Gerechtfertigt könnte das aber sein, wenn der Arbeitgeber aus guten Gründen eine „Neutralitätspolitik“ verfolge. Letztendlich muss dies das belgische Gericht feststellen und dabei die Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigen. Das Gutachten der Generalanwältin hatte zwar keine bindende Wirkung für das Urteil des EuGH, die Richter orientieren sich in der Regel jedoch an einer Empfehlung.
Das Urteil des EuGH zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stelltkeine unmittelbare Diskriminierung dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 14.03.2017, Az. C-157/15).
Es empfiehlt sich also eine für alle Mitarbeiter geltende Regel aufzustellen. Im übrigen kann man jedem Mitarbeiter auch ohne Angabe von Gründen fristgemäß kündigen.
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