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Rechtsnews 15.05.2014 Christian Schebitz

Kein Unfallruhegeld für Beamte bei Ohnmachtsanfall

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Beamter, der während eines dienstlichen Gesprächs in Ohnmacht fällt, keinen Anspruch auf Unfallruhegeld hat. Grund dafür sei die Tatsache, dass der Ohnmachtsanfall kein Dienstunfall darstellt. Bei einer Eingruppierung als Dienstunfall muss eine äußere Einwirkung vorliegen. Dies ist bei einem Ohnmachtsanfall nicht gegeben.

Der Hintergrund des Urteils

Im März 2010 wurde einem Beamten zu Beginn eines Dienstgesprächs ein Vorwurf eines schweren Geheimnis- und Landesverrats offenbart. Daraufhin fiel der Beamte in Ohmacht und war seitdem bis zum September 2012 aufgrund eines seelischen Schockzustands krank geschrieben. Er forderte den Dienstherrn auf, den Ohnmachtsanfall als Dienstunfall zu werten und ihm ein Unfallruhegeld zu zahlen.  Der Dienstherr wies die Forderungen des Beamten jedoch ab. Der Beamte legte anschließend Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.

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Ohmachtsanfall ist kein Dienstunfall

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied zugunsten des Dienstherrn und gegen den Beamten. Dieser hätte keinen Anspruch auf ein Unfallruhegeld, da gemäß § 45 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ein Dienstgespräch kein Ereignis darstellt, das einen plötzlichen Körperschaden auslösen könnte, welcher auf unbestimmte Zeit bleibend für den Beamten wäre.

Dienstgespräch war plötzliches Ereignis ohne äußere Einwirkung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ließ sich zwar darauf ein, dass das Dienstgespräch ein plötzliches Ereignis war, jedoch fehlte die äußere Einwirkung, die zu einem Ohnmachtsanfall geführt haben sollte. Gemäß dem Verwaltungsgericht sind Dienstgespräche Ereignisse, die grundsätzlich als regulär innerhalb eines Beamtenverhältnisses eingestuft werden können. Demzufolge stellt das Dienstgespräch zwar durch den unerwarteten Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats ein plötzliches Ereignis da, ist aber trotz Ohnmachtsanfall aufgrund der fehlenden äußeren Einwirkung nicht in das Dienstunfallrecht einzugruppieren. Somit steht dem Beamten auch kein Unfallruhegeld zu.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.04.2014 – 12 K 998/13 –

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