Opfern zielgerichteter körperlicher Angriffe steht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine staatliche Entschädigung zu. Ob ein Angriff tatsächlich stattgefunden hat beziehungsweise ob der Geschädigte durch besondere Umstände ein Mitverschulden trägt und deswegen eventuell keinen Anspruch auf Entschädigung hat, ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste kürzlich über den Anspruch eines Mannes auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz entscheiden, der eigenen Angaben zufolge während einer polizeilichen Maßnahme Opfer eines Angriffs geworden war.
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Kein Entschädigungsanspruch für Polizistenbeißer erhalten
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Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung war der Mann durch einen Polizeibeamten fixiert worden und biss dabei den Beamten. Dieser sagte vor Gericht aus, dass er gebissen worden und dann unglücklich auf den Beißer gefallen sei, welcher dann wiederum gestürzt sei und sich dabei die Nase gebrochen habe.
Entschädigungsanspruch für Polizistenbeißer?
Der geschädigte Beißer machte geltend, dass er währen der Fixierung mehrfach durch den Polizeibeamten getreten worden sei, und dass er sich mit seinem Biss lediglich gegen diese Tritte habe wehren wollen. Ein eingesetzter Gutachter kam jedoch zu dem Schluss, dass durch den Polizisten ergangene Tritte gegen den zu fixierenden Mann nicht stattgefunden haben können. Weitere Unstimmigkeiten in der Aussage des klageführenden Mannes ergaben sich aus der Art seiner Verletzung.
Vor dem Hintergrund des gutachterlich festgestellten Sachverhaltes und insbesondere auch der Tatsache, dass eine Fixierung zu Zwecken der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei rechtmäßig ist, wies das Gericht die Klage des Mannes auf Auszahlung einer Opferentschädigung zurück.
- Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2015 – L 4 VG 5/14 –
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