Rechtsnews 01.02.2016 Harald Ehni, MBA

Anwalt verletzte seine Berufspflichten

Wenn ein Rechtsanwalt bereits rechtskräftig abgewiesene Forderungen nochmals gerichtlich geltend macht, dann verstößt er gegen seine anwaltlichen Berufspflichten. Dies hat der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in einem Urteil klargestellt.

Verletzung der allgemeinen anwaltlichen Berufspflichten

Auch den Rechtsanwalt treffen berufliche Pflichten. Dazu zählt auch ein wahrheitsgemäßer und vollständiger Vortrag vor Gericht. Der Anwalt darf dem Gericht nicht vorsätzlich Tatsachen verschweigen oder über solche lügen, die für das Verfahren entscheidend sind.

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Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt verschwiegen, dass die von ihm geltend gemachten Forderungen in einem früheren Gerichtsverfahren bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Der Anwalt wusste, dass dem Kläger kein Anspruch aus den Forderungen zustehen konnte. Sind Forderungen einmal rechtskräftig aberkannt, steht dem Kläger nicht erneut der Rechtsweg offen.

Prozessbetrug durch das Verschweigen wichtiger Tatsachen

Dennoch versuchte der betreffende Rechtsanwalt bei dem zweiten Amtsgericht erneut sein Glück: Er erwähnte nicht, dass über den angeblichen Anspruch bereits in einem früheren Verfahren beschieden worden war. Das wäre allerdings seine Pflicht gewesen. Dies gehört zum vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrag im Zivilprozess. Damit hat sich der Anwalt wegen Prozessbetruges strafbar gemacht.

Rechtsanwalt ist zur Wahrheit verpflichtet

Zudem hat der Rechtsanwalt damit die anwaltlichen Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verletzt. Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Zum einen liegt hier ein Verstoß gegen § 43 BRAO in dem versuchten Prozessbetrug. Zum anderen verletzte er durch seinen unrichtigen und unvollständigen Vortrag auch anwaltliche Berufspflichten, denn der Rechtsanwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege der Wahrheit verpflichtet. Hiermit unvereinbar ist jeder bewusst wahrheitswidrige Vortrag vor Gericht oder einer Behörde sowie solche Angaben gegenüber Mandanten und gegnerischem Anwalt. Gleiches gilt für das Unterdrücken von Tatsachen, wenn eine Rechtspflicht zum Vortrag besteht.

Wegen seiner Handlungen musste sich der Rechtsanwalt sowohl in einem Strafverfahren als auch in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren verantworten. Im ersten wurde er zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Im zweiten Verfahren erhielt er einen Verweis und eine Geldbuße.

Quelle: Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2015 – 2 AGH 20/14

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