Rechtsnews 14.01.2016 Christian R.

Streit um Anwaltshonorar

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dient als Richtlinie
zur Berechnung des Honorars eines Rechtsanwaltes. Ungeachtet der Vorschriften
des RVG können Mandanten und Anwälte auch eine höhere Vergütung vereinbaren,
wofür nach §3a RVG jedoch ein bestimmtes Formerfordernis  (Textform) gilt. Was passiert, wenn sich
Anwalt und Mandant aber nicht an diese gesetzlich vorgegebene Form halten? Gilt
die Vergütungsvereinbarung dann noch? Dies hatte vor kurzem der
Bundesgerichtshof zu klären.

Ein Mann war im Jahr 2001 durch das Landgericht
Nürnberg-Fürth zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er
anschließend verbüßte. 2008 beauftragte der Mann schließlich eine
Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Verteidigung in einem Wiederaufnahmeverfahren.
Mündlich vereinbarten die Parteien, dass die Kanzlei von dem Mann hierfür eine
Vergütung in Höhe von 25.000 € erhalten solle, die der Mann auch bezahlte.
Später verlangte der Mann das Honorar jedoch zurück – abzüglich des Betrages,
der der Kanzlei laut den Vorschriften des RVG zugestanden hätte, nämlich
1.102,18 €. Tatsächlich enthält §3a Abs. 1 RVG folgende Vorschrift: „Eine
Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.“ – die hier vorliegende
Vereinbarung war jedoch nur mündlich getroffen worden. Forderte der Mann die
fast 24.000 € also zu Recht zurück?

Streit um
Rechtsanwaltsvergütung

Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage des Mannes
zunächst stattgegebene hatte, entschied das Oberlandesgericht Hamburg anders.
Der Kläger legte hiergegen Rechtsmittel ein, sodass der Fall nun endgültig
durch den Bundesgerichtshof entschieden werden musste. Die zuständigen Richter
des Bundesgerichtshofs entsprachen in ihrem Urteil nun der Klage des Mannes.
Sie verwiesen hierbei auf §4b RVG, die eindeutig vorschreibt, dass ein Anwalt aus
einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a  Abs. 1 entspricht, keine höhere als die
gesetzliche Vergütung fordern kann.

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Zwar sei es grundsätzlich möglich, in einem Fall wie diesem
auf den Rückzahlungsanspruch bezüglich eines zu hoch gezahlten Honorars zu verzichten,
so die Richter. Anders als die Richter der Vorinstanz sahen die Richter des BGH
dies in dem vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben an.

Quellen:

  •          Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.
    Oktober 2015 – IX ZR 100/13 –
  •          Oberlandesgericht Hamburg, Urteil  vom 27. März 2013 – 4 U 93/12 –
  •          Landgericht Hamburg, Urteil vom 18. September
    2012 – 323 O 47/12 – 

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