Rechtsnews 19.10.2015 Manuela Frank

Kein Fachanwaltstitel für Schwerbehinderten

Wann darf sich ein Jurist Fachanwalt nennen? Reichen hierfür
bereits einige Jahre an Erfahrung als Rechtsanwalt aus oder ist ein konkreter
Nachweis in Form einer Klausur unabdingbar?

Wie wird man ein Fachanwalt?

Unverzichtbar für die Verleihung des Titels ist der Erwerb
besonderer theoretischer Kenntnisse im spezifischen Fachbereich. Ein Nachweis für
diesen Erwerb kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang
erbracht werden. Dieser muss wichtige Bereiche beinhalten, die in der
Fachanwaltsordnung genannt werden.

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Kein Titel wegen Schwerbehinderung

Geklagt hatte ein im Jahr 1948 geborener Rechtsanwalt aus
Wuppertal, der von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf forderte, dass diese ihm
den Titel „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ verleiht. Einen
spezifischen Fachanwaltslehrgang hatte er allerdings nicht durchlaufen. Seinen
Anspruch begründete er mit seinen Publikationen, durch welche er seine
besonderen Theoriekenntnisse nachgewiesen habe. Darüber hinaus verteidigte er
sich damit, dass er an einer Schwerbehinderung leide, weshalb er nicht am
Lehrgang teilnehmen konnte. Die Kammer lehnte den Antrag allerdings ab und die
Verpflichtungsklage des Anwalts blieb zudem erfolglos.

Kein Fachanwaltstitel im Bank- und Kapitalmarktrecht

Dieses Urteil bestätigte auch der Anwaltsgerichtshof für das
Land Nordrhein-Westfalen. Man könne nicht feststellen, dass der Kläger die
notwendigen Kenntnisse auch außerhalb des Lehrganges erworben habe. Der Kläger
konnte nicht belegen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten für die
Titelverleihung im Bank- und Kapitalmarktrecht besitzt. Auch die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen können die fehlende Teilnahme am
Fachanwaltslehrgang mit anschließender Klausurenpflicht nicht rechtfertigen. Schließlich
gebe es Fernlehrgänge, die der Kläger hätte absolvieren können. Hierfür müsste
man am Klausurentag zwar auch persönlich anwesend sein, allerdings erhalten
Anwälte mit Behinderung auch Schreiberleichterungen. Dass er auch mit einer
solchen Erleichterung nicht an der Klausur teilnehmen kann, hatte der Kläger
nicht vorgetragen. Somit kann ihm also kein Fachanwaltstitel verliehen werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.
    Oktober 2015 zum Urteil des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
    vom 21. August 2015 (1 AGH 11/14)

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