Was ist Geschäftsunfähigkeit?
Die Geschäftsunfähigkeit ist für den Bereich des Zivilrechts in § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Geschäftsunfähig ist danach entweder wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat oder wer sich in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Lesen Sie dazu auch den Ratgeber zu Entmündigung, korrekter zur gesetzlichen Betreuung. Die bedeutendste Auswirkung der Geschäftsunfähigkeit ist in § 105 BGB festgehalten: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Dieser ist damit nicht mehr in der Lage, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Wer unter einer geistigen Erkrankung oder unter einer geistigen Schwäche (z. B. Demenz) leidet, hierbei jedoch einen lichten Moment (lucidum intervallum) erlebt, ist während der Dauer des lichten Momentes nicht geschäftsunfähig.
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Geschäftsfähigkeit
Minderjährige, die älter als sieben Jahre (und jünger als 18 Jahre) sind, gelten als beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB. Prinzipiell wird für alle Menschen, die volljährig sind, die Geschäftsfähigkeit als Regelfall angenommen. Wer das Fehlen der Beweislast behauptet, den trifft die Beweislast. Mit Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ist eine Person auch prozessfähig im Sinne des § 51 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie kann somit in einem Gerichtsprozess Prozesshandlungen vornehmen (Erklärungen abgeben, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen) oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.
Geschäftsunfähigkeit und Testierunfähigkeit
Im Erbrecht kommt der Testierfähigkeit einer Person eine zentrale Bedeutung zu. Diese beschreibt die Fähigkeit eines Menschen, ein Testament zu errichten. Die Testierfähigkeit ist eine Unterart der Geschäftsfähigkeit, allerdings sind bei ihr leicht abweichende Regelungen zu beachten. So kann nach § 2229 Abs. 1 BGB ein Minderjähriger ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit beginnt demnach mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Testierunfähig sind Menschen bis zu ihrem 16. Geburtstag, Geschäftsunfähig jedoch nur bis zu ihrem siebten Geburtstag. Nach § 2229 Abs. 2 BGB bedarf ein Minderjähriger, der ein Testament errichten möchte, hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Auch hierin ist eine Abweichung von den Bestimmungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Menschen in einem Alter zwischen sieben und 18 Jahren zu sehen. § 2229 Abs. 4 BGB schließt die Testierfähigkeit für Personen aus, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hier besteht eine Parallele zur Regelung über die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB).
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Ratgeber zur Entmündigung
Lesen sie auch unseren Ratgeber Entmündigung.